Human Resources

Corona-Update: Was gilt im Ländle?

© marog-pixcells / Adobe Stock
mm

Anna Wilhelm

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

E-Mail-Kontakt
Tel: 0621 15003-25

Einige Corona-Verordnungen in Baden-Württemberg wurden verlängert. In Bezug auf die Entschädigung nach dem IfSG ist weiterhin alles beim Alten.

1 . Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg

Die Landesregierung hat diese Verordnung mit lediglich einer Änderung, betreffend die Maskenpflicht in Zahnarztpraxen, bis einschließlich 30. Mai 2022 verlängert. Für Arbeitgeber gelten somit weiterhin keine besonderen Einschränkungen aus dieser Verordnung. Die ab dem 02. Mai 2022 gültige Verordnung des Landes steht hier  zum Abruf zur Verfügung.

Die von Bundesebene stammende Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt derzeit bis zum 25. Mai 2022. Es sind daher weiterhin im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geeignete Schutzmaßnahmen zu prüfen und festzulegen.

Mögliche Maßnahmen:

  • Testangebot: Arbeitgeber haben zu prüfen, ob es erforderlich ist, den Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, einmal wöchentlich einen kostenfreien Test durch In-vitro-Diagnostika anzubieten. Mit diesem Testangebot sollen weiterhin effektiv Infektionsketten durchbrochen werden.
  • Betriebsbedingter Personenkontakt: Dieser soll weiterhin vermieden oder verringert werden. Zu prüfen hat der Arbeitgeber hier weiterhin, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in deren Wohnung ausführen können. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, sondern der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, seinen Beschäftigten Homeoffice anzubieten. Für die Beschäftigten besteht keine Verpflichtung zur Annahme und Umsetzung des Angebots.
  • Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder anerkannter Atemschutzmasken: Der Arbeitgeber hat diese den Beschäftigten weiterhin bereitzustellen.

 

2. Corona-Einreise-Verordnung

Um Infektionsketten aus dem Ausland unter Kontrolle zu halten, wird die Einreise-Verordnung des Landes Baden-Württemberg bis zum 31. Mai 2022 verlängert. Inhaltlich wurden lediglich die Informationspflichten der Mobilfunkbetreiber bei Einbuchen in ein deutsches Mobilfunknetz gestrichen. Die Änderungsverordnung wurde am 27. April 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt somit am 28. April 2022 in Kraft. Es gilt somit insbesondere weiterhin die 3G-Nachweispflicht bei Einreise aus dem Ausland. Personen ab 12 Jahren müssen danach grundsätzlich bei Einreise – unabhängig von der Art des Verkehrsmittels – über ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen.

 

3. Entschädigung nach dem IfSG

Aufgrund des Beschlusses des Gesundheitsministerkonferenz vom 15. April 2022 besteht weiterhin Rechtsunsicherheit, ob auch in Baden-Württemberg nur noch „geboosterte“ Arbeitnehmer die Entschädigung bei Absonderung nach dem IfSG erhalten. Über diesen Beschluss hat grosshandel-bw bereits berichtet. Das Ministerium teilte nun mit, dass derzeit noch der kommunizierte Status Quo gelte und dass es auf den Booster also für das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs nach § 56 Abs. 1 IfSG nicht ankomme. Dies kann sich aber durch eine Anpassung in den FAQ auf der Seite des Landes Baden-Württemberg auch schnell ändern. grosshandel-bw hat diese Entwicklungen weiterhin im Blick. Mitgliedsfirmen können ihre Erfahrungen bei den Behörden zum Thema Entschädigung und Booster gerne an galster@grosshandel-bw.de senden.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

Aktuelles