Ab 01. Januar 2023 ist für Anträge nach § 56 IfSG das Gesundheitsamt Mannheim landesweit zuständig. Die Antragstellung erfolgt weiterhin über das Online-Portal „ifsg-online“.
Seit 01. Februar 2020 waren für Entschädigungs-/Erstattungsanträge nach § 56 IfSG die Regierungspräsidien zuständig. Das Sozialministerium Baden-Württemberg hat die Zuständigkeit nun geändert. Für Anträge, die ab dem 01. Januar 2023 eingehen, ist das Gesundheitsamt Mannheim landesweit zuständig. Die Antragstellung für Entschädigungs-/Erstattungsanträge nach § 56 IfSG erfolgt aber weiterhin über das Online-Portal „Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz – ifsg-online“.
Die Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz finden Sie hier. Die Begründung zu der Änderungsverordnung finden Sie hier.
Die FAQ des Landes Baden-Württemberg zur Entschädigungen wegen Absonderung und Kinderbetreuung finden Sie hier.
Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie auf dem Laufenden halten.