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Corona-Update

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Rouven Hengen

Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

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Tel: 0621 1500323

Ab 01. Januar 2023 ist für Anträge nach § 56 IfSG das Gesundheitsamt Mannheim landesweit zuständig. Die Antragstellung erfolgt weiterhin über das Online-Portal „ifsg-online“.

Seit 01. Februar 2020 waren für Entschädigungs-/Erstattungsanträge nach § 56 IfSG die Regierungspräsidien zuständig. Das Sozialministerium Baden-Württemberg hat die Zuständigkeit nun geändert. Für Anträge, die ab dem 01. Januar 2023 eingehen, ist das Gesundheitsamt Mannheim landesweit zuständig. Die Antragstellung für Entschädigungs-/Erstattungsanträge nach § 56 IfSG erfolgt aber weiterhin über das Online-Portal „Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz – ifsg-online.

Die Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz finden Sie hier. Die Begründung zu der Änderungsverordnung finden Sie hier.

Die FAQ des Landes Baden-Württemberg zur Entschädigungen wegen Absonderung und Kinderbetreuung finden Sie hier.

Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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