Human Resources

Corona-Verordnung Baden-Württemberg: Was ändert sich im Land?

© kebox / Adobe Stock
mm

Anna Wilhelm

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

E-Mail-Kontakt
Tel: 0621 15003-25

Baden-Württemberg macht sich für eine bundesweite Testpflicht von Beschäftigten und Selbstständigen ohne Impf- oder Genesenennachweis stark, wenn diese im Publikumsverkehr tätig sind.

Seit dem 16. September 2021 greift in Baden-Württemberg ein dreistufiges Warnsystem. Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz kann bei Erreichen bestimmter Werte verschiedene Stufen auslösen, die zur Verschärfung der Corona-Maßnahmen führen. Dabei wurde als Maßstab eine sich abzeichnende Überlastung der Krankenhäuser gewählt.

  • Basisstufe: Die Basisstufe liegt vor, wenn landesweit die Zahlen der folgenden Warn- oder Alarmstufe nicht erreicht oder überschritten werden.
  • Warnstufe: Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 8,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 250 erreicht oder überschreitet.
  • Alarmstufe: Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 12,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 390 erreicht oder überschreitet.

Das Landesgesundheitsamt macht den Eintritt der jeweiligen Stufe durch Veröffentlichung im Internet bekannt. Die genauen Informationen dazu sind hier abrufbar.

Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg unterteilt sich in Teil 1 „Allgemeine Regelungen“ und Teil 2 „Besondere Regelungen“. In Teil 1 finden sich vor allem allgemeine Verhaltensregeln und Definitionen (immunisierte Personen, nicht-immunisierte Personen). In Teil 2 werden die Zutrittsbeschränkungen für bestimmte Bereiche (z.B. Veranstaltungen, Versammlungen, Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Gastronomie) näher bestimmt und entsprechende Corona-Maßnahmen (z.B. PCR-Testpflicht) vorgegeben.

Teil 1 definiert in § 5 „nicht-immunisierte Personen“ und erläutert die Anforderungen an die Nachweistests. Allerdings sieht die Vorschrift im letzten Absatz eine Ausnahmeregelung für Arbeitnehmer vor. Die strengen Vorgaben bezüglich Zutrittsbeschränkungen aus Teil 2 gelten im Beschäftigungsverhältnis nur eingeschränkt. Die Regelung beinhaltet eine Klarstellung, dass Zutritts- und Teilnahmebeschränkungen grundsätzlich nicht für das beschäftigte Personal im Sinne des § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes gelten, sofern in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist. Damit gelten beispielsweise für die angestellten Servicekräfte in der Gastronomie nicht dieselben Regelungen, wie für die Gäste.

Eine allgemeine Übersicht zu den Stufen und Regelungen ist hier abrufbar.

Besonders interessant ist allerdings die Testannahmepflicht für nicht-immunisierte Arbeitnehmer, die diese neue Verordnung vorsieht. Wörtlich sieht die Verordnung die nachfolgende Regelung vor:

Wird Beschäftigten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit direkten Kontakt zu externen Personen haben, nach § 4 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung von ihrem Arbeitgeber ein Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 angeboten, sind diese in der Warn- und Alarmstufe verpflichtet, das Angebot anzunehmen oder zweimal pro Woche einen anderweitigen Test durchzuführen oder durchführen zu lassen sowie die Nachweise über die Testungen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen zugänglich zu machen.

Daraus folgt, dass nicht-immunisierte Arbeitnehmer, die Kontakt zu externen Personen haben, sobald die Warn- oder Alarmstufe erreicht wird, die vom Arbeitgeber zweimal die Woche angebotenen Test durchführen müssen. Alternativ können Arbeitnehmer sich bei offiziellen Testzentren testen lassen. Wichtig ist, dass die Nachweise vom Arbeitnehmer zu führen sind. Den Arbeitgeber trifft nach der Begründung der Verordnung keine Pflicht zur Kontrolle oder Aufbewahrung der Nachweise. grosshandel-bw begrüßt diese Entscheidung des Landes.

Besondere Formerfordernisse oder Vorgaben, wie der Nachweis zu erfolgen hat, sind durch die Verordnung nicht vorgegeben. Demnach könnte beispielsweise ein Foto mit Datumsnachweis vom negativen Selbsttest erstellt werden.

Die Testpflicht kommt erst beim Erreichen der Warnstufe zum Tragen. Arbeitgeber sollen ihre Arbeitnehmer auf die entsprechende Verpflichtung zur Testung rechtzeitig hinweisen. Es ist derzeit davon auszugehen, dass das Land über das Erreichen von Warn- bzw. Alarmstufen informieren wird. Da die Verordnungen sich im ständigen Wandel befinden, kann es durchaus sinnvoll sein, den Verlauf der neuen Hospitalisierungsinzidenz zunächst zu beobachten und erst kurz vor Erreichen der Grenzwerte die Arbeitnehmer auf ihre bevorstehende Testpflicht hinzuweisen.

Weitere Fragen kommen insbesondere bei reisenden, nicht-immunisierten Arbeitnehmern auf. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob und inwieweit eine Pflicht für 3G- oder 2G-Regelungen besteht. Für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen gilt z.B. die “CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen“.

Dort ist der Zutritt für externe Personen aus beruflichen Gründen unter strengeren Testvorgaben geregelt, welche z.B. auch von einem Außendienstmitarbeiter eingehalten werden müssen.

Hier der Link zur vollständigen Corona-Verordnung – CoronaVO.

grosshandel-bw behält die weiteren Entwicklungen im Blick und wird seine Mitglieder bei Anpassungen oder Veränderungen schnellstmöglich informieren.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

Aktuelles