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Coronavirus: Aufhebung der Absonderungspflicht

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Anna Wilhelm

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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In Baden-Württemberg gibt es ab dem 16. November 2022 keine Absonderungspflicht mehr – auch nicht für positiv auf das Coronavirus getestete Personen. Stattdessen gelten sogenannte „absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen“.

Das Sozialministerium in Baden-Württemberg hat eine neue „Verordnung zu absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen für mit SARS-CoV-2 infizierte Personen“ (CoronaVO absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen) erlassen. Danach müssen sich ab 16. November 2022 auch positiv auf das Coronavirus getestete Personen nicht mehr absondern.

Das bedeutet ab 16. November 2022, dass Personen, die mittels Schnelltest oder PCR-Test positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden, sich nicht mehr absondern müssen, wenn sie die Schutzmaßnahme (Maskenpflicht) einhalten.

Die Maskenpflicht gilt danach

  • in Innenräumen, sofern ein physischer Kontakt zu anderen, nicht dem eigenen Haushalt angehörigen, Personen nicht ausgeschlossen ist und
  • im Freien, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann
  • für fünf Tage nach dem Erstnachweis des Erregers.

Es besteht die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar).

In medizinisch-pflegerischen Einrichtungen gelten darüber hinaus weitere Schutzmaßnahmen.

Die Pressemitteilung vom 15. November 2022 zur neuen CoronaVO absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen finden Sie hier.

Entschädigung und Erstattungsanträge

Ergänzend weisen wir darauf hin, dass für Zeiten ab 16. November 2022 grundsätzlich keine Entschädigung für Verdienstausfall für Quarantänezeiten mehr vom Land Baden-Württemberg geleistet wird. Sollte es ab 16. November 2022 Sonderkonstellationen von Quarantänefällen geben, so müsste der Einzelfall geprüft und ggf. vor Auszahlung einer Entschädigung im Hinblick auf eine Erstattung geklärt werden.

In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass für Anträge nach den §§ 56, 57 und 58 IfSG, die ab 01. Januar 2023 eingereicht werden, die zuständige Behörde das Gesundheitsamt und nicht mehr das örtlich zuständige Regierungspräsidium ist.

Wir informieren Sie über weitere Entwicklungen und stehen für Fragen gerne zur Verfügung.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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