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Coronavirus: Ende der bundesweiten Regelung für Corona-Schutzmaßnahmen

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Anna Wilhelm

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

E-Mail-Kontakt
Tel: 0621 15003-25

Die bundesweiten Regelungen für Corona-Schutzmaßnahmen endeten mit Ablauf 07. April 2023. Die befristete Möglichkeit, u. a. Betriebsversammlungen und Einigungsstellen mittels audiovisueller Einrichtungen durchzuführen, wurde nicht verlängert.

Wir hatten Sie am 21. September 2022 über die befristete Möglichkeit der Durchführung von Einigungsstellen, Betriebs-, Teil- und Abteilungsversammlungen sowie Betriebsräteversammlungen und Jugend- und Auszubildendenversammlungen mittels audiovisueller Einrichtungen informiert (§ 129 BetrVG).

Die Regelung des § 129 BetrVG war bis 07. April 2023 befristet und wurde nicht verlängert. Das bedeutet, dass ab 08. April 2023 für die genannten Zusammenkünfte die Möglichkeit der Durchführung mittels audiovisueller Einrichtungen entfällt.

Auch die bis 07. April 2023 befristete Regelung des § 28b IfSG wird nicht verlängert, so dass auch die letzten bundesweiten Regelungen für Corona-Schutzmaßnahmen enden:

  • Wegfall der FFP-2-Maskenpflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen für Besucherinnen und Besucher.
  • Wegfall der FFP-2-Maskenpflicht für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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