Ab dem 01. Oktober 2022 wird Baden-Württemberg keine Entschädigung mehr leisten, wenn der von Quarantäne Betroffene keine drei Immunisierungsereignisse vorweisen kann. Hierzu müssen mindestens zwei Impfungen gehören.
Seit dem 15. September 2021 gewährt Baden-Württemberg keine Entschädigung für Quarantänezeiten, wenn sich die abgesonderte Person – trotz Möglichkeit – nicht gegen Corona hat impfen lassen. Ausreichend waren dafür bislang zwei Impfdosen bei einer Impfung mit den Impfstoffen von Biontech und Moderna und eine Impfdosis bei einer Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson bzw. eine Genesung.
Ab 01. Oktober 2022 ändert sich die Rechtslage/-auffassung: Das Land Baden-Württemberg wird für Quarantänezeiten einen Verdienstausfall nur noch dann entschädigen, wenn der Beschäftigte drei Immunisierungsereignisse (Impfung oder Genesung) vorweisen kann. Hierzu müssen mindestens zwei Impfungen gehören. Dies gilt unabhängig vom verwendeten Impfstoff – also auch für den Impfstoff von Johnson & Johnson.
Hintergrund ist laut Auskunft des Sozialministeriums, dass die Ständige Impfkommission (STIKO) eine dritte Impfung – die Auffrischungsimpfung – für alle Bürgerinnen und Bürger empfohlen hat. Ausgenommen von diesen Vorgaben sind – wie bisher auch – Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies mit einem Attest nachweisen.
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