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Das Aus für die telefonische Krankschreibung

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Laura Schöneborn

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die befristete Möglichkeit einer telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei leichten Atemwegserkrankungen nicht mehr verlängert. Sie endet daher zum 31. März 2023.

Wir hatten Sie am 18. November 2022 über die befristete Möglichkeit der telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei leichten Atemwegserkrankungen per Telefon bis zum 31. März 2023 informiert.

Nach dieser Regelung konnten Patientinnen und Patienten mit leichten Atemwegserkrankungen telefonisch bis zu sieben Kalendertage arbeitsunfähig krankgeschrieben werden (mit der Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung für weitere sieben Kalendertage).

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die coronabedingte Ausnahmeregelung nun nicht über den 31. März 2023 hinaus verlängert.

Damit bleibt es wieder beim Standard einer persönlichen ärztlichen Untersuchung. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist als Ausnahmefall hiervon eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde möglich.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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