Auch bei einem Absinken der Anzahl der Schwerbehinderten unter die in einem Betrieb erforderliche Anzahl von fünf Beschäftigten bleibt die gewählte Schwerbehindertenvertretung im Amt.
Die Schwerbehindertenvertretung (SBV), als die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten, wird in Betrieben mit wenigstens fünf – nicht nur vorübergehend beschäftigten – schwerbehinderten Menschen für eine Amtszeit von regelmäßig vier Jahren gewählt, § 177 I 1 SGB IX.
Die Frage, ob die Amtszeit der SBV auch dann fortbesteht, wenn die Anzahl der Beschäftigten unter den obengenannten Schwellenwert von fünf Beschäftigten sinkt, war bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Die Literatur und Rechtsprechung waren sich in dieser Frage nicht einig, was nicht verwundert, da eine gesetzliche Regelung dieses Falles schlichtweg fehlt.
Die beiden Vorinstanzen waren noch der Auffassung, dass die Amtszeit der SBV in einem solchen Fall beendet werde, denn mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung dieses Falles müssten die betriebsverfassungsrechtlichen Grundsätze für das Ende der Amtszeit des Betriebsrats auf die SBV übertragen werden.
Diese Argumentation hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht überzeugt.
Die Fortdauer der Amtszeit der SBV in diesem Fall wurde vom BAG entgegen der Entscheidungen der vorherigen Instanzen bestätigt und zumindest in der Rechtsprechung besteht nun Klarheit:
„Eine ausdrückliche Regelung, die das Erlöschen der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken der Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter unter den Schwellenwert nach § 177 I 1 SGB IX vorsieht, bestehe im Gesetz nicht. Eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit sei auch nicht aus gesetzessystematischen Gründen oder im Hinblick auf Sinn und Zweck des Schwellenwerts geboten.“
Das vorzeitige Erlöschen des Amtes ist in § 177 I 3 SGB IX geregelt. Danach erlischt das Amt vorzeitig, wenn die Vertrauensperson es niederlegt, aus dem Arbeits-, Dienst- oder Richterverhältnis ausscheidet oder die Wählbarkeit verliert. Eine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass die Zahl der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Beschäftigten auf unter fünf sinkt, ist im Gesetz nicht enthalten.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) hatte seine vom BAG abweichende Entscheidung ausführlich begründet, aus der bislang vom BAG alleine vorliegenden Pressemitteilung vom 19. Oktober 2022 lässt sich leider nicht entnehmen, warum eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit nicht aus gesetzessystematischen Gründen oder im Hinblick auf Sinn und Zweck des Schwellenwerts geboten sein soll.
Fazit: Für die Praxis bedeutet das jedenfalls, dass der Arbeitgeber auch bei einem Absinken des Schwellenwertes unter fünf Beschäftigte die gewählte SBV weiterhin als im Amt fortbestehend betrachten sollte.