Durch Anpassungen soll die Überbrückungshilfe III nun einfacher zu beantragen sein und großzügiger fördern. Die Anträge können endlich gestellt werden; die Auszahlung soll ab 15. Februar beginnen.
Ziel der Überbrückungshilfe ist es, dass Unternehmen mit Corona-bedingten Umsatzeinbrüchen fixe Betriebskosten erstattet erhalten. Nun kann die Überbrückungshilfe III seit 10. Februar 2021 über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de beantragt werden.
grosshandel-bw berichtete in den vergangenen Wochen und Monaten regelmäßig zu den jeweiligen Hilfsprogrammen von Bund und Land. Zuletzt ging es am 10. Dezember 2020 um die Überbrückungshilfe III und um die Forderung des BGA, klarzustellen, dass auch verderbliche Waren als förderfähige Abschreibung anzuerkennen sind. Was ist aus dieser Forderung geworden?
Inzwischen hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) an einigen Stellen der der Überbrückungshilfe III nachgebessert.
Fast schon feierlich heißt es zu Beginn des hierzu veröffentlichen Informationsschreibens des BMF vom 19. Januar 2021:
„Durch die Anpassungen wird die Überbrückungshilfe III und deren Beantragung deutlich einfacher, die Förderung großzügiger und steht einem größeren Kreis an Unternehmen zur Verfügung. Außerdem wird die Neustarthilfe für Selbstständige verbessert und die besonderen Herausforderungen des Einzelhandels werden berücksichtigt.“
In diesen Anpassungen ist insbesondere vorgesehen, dass nun Unternehmen antragsberechtigt sind, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Die Förderung umfasst den Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021. Die monatlichen Höchstbeträge wurden erhöht und vereinheitlicht. Künftig können Unternehmen bis zu 1,5 Millionen Euro Überbrückungshilfe pro Monat – unter Berücksichtigung der Vorgaben des europäischen Beihilferechts – erhalten. Die Maßnahme soll nicht zurückzuzahlen sein. Bis zur endgültigen Entscheidung über die Anträge und die reguläre Auszahlung durch die Länder ab März können Unternehmen Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat erhalten. Die ersten Abschlagszahlungen mit Beträgen von bis zu 400.000 Euro sollen ab dem 15. Februar 2021 starten.
Außerdem wurde der Katalog der förderfähigen Kosten erweitert. So heißt es in dem Informationsschreiben:
„Um das Verfahren möglichst unbürokratisch und einfach auszugestalten, gibt es einen Musterkatalog fixer Kosten, die berücksichtigt werden können: insbesondere Mieten und Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, etc. Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten.“
Und:
„Für die besonders von der Krise betroffenen Branchen wie die Reisebüros und Reiseveranstalter, die Kultur und Veranstaltungswirtschaft, den Einzelhandel, die Pyrotechnikbranche und für Soloselbständige gibt es weitere Möglichkeiten.“
Die Beschlüsse zur Erweiterung der Überbrückungshilfe vom 19. Januar 2021 haben zwar Klarstellung gebracht, führen aber im Groß- und Außenhandel zu Unverständnis und Verärgerung. Die Anpassungen berücksichtigen vor allem die Bedürfnisse des Einzelhandels und sind selbst dabei widersprüchlich. Deutlich wird dies vor allem daran, dass für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/21 eine Sonderregelung nur für Einzelhändler eingeführt wird. Danach sollen Abschreibungen auf diese Waren des Umlaufvermögens zu 100 Prozent bei den Fixkosten berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen im Jahr 2019 aus seiner regulären Geschäftstätigkeit einen Gewinn und im Jahr 2020 einen Verlust erwirtschaftet hat und direkt von den Schließungsanordnungen betroffen ist.
Widersprüchlich ist, dass die Anerkennung nur möglich ist, wenn das Unternehmen im Jahr 2019 einen Gewinn und im Jahr 2020 einen Verlust erzielte, detaillierte Nachweis- und Dokumentationsplichten zur Missbrauchsbekämpfung erfüllt und vor allem das Unternehmen von der Betriebsschließungsanordnung betroffen ist.
Das Dilemma der Anpassung wird aber vor allem deutlich, wenn man sich vor Augen führt, dass hiermit de facto weder dem Lebensmitteleinzelhandel noch dem Lebensmittelgroßhandel gedient sein dürfte:
Der Lebensmittel-Einzelhändler ist nicht direkt von Schließungsanordnungen betroffen. Auch findet er – anders als der Lebensmittel-Großhändler, dessen Abnehmer von Schließungsanordnungen betroffen sind – weiterhin Abnehmer. Rein faktisch dürfte die Anpassung der Abschreibung verderblicher Waren also nur auf Blumengeschäfte anzuwenden sein und im Übrigen ins Leere laufen, was wohl nicht dem gewünschten Vorhaben entspricht.
Auf diese Regelungslücke hatte der BGA, unterstützt durch grosshandel-bw und alle Mitgliedsverbände, in einem Schreiben vom 27. Januar 2021 an Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier nachdrücklich hingewiesen. Das Schreiben beinhaltete die Forderung, die neue Reglung insgesamt für den Teil des Lebensmittelhandels anzuwenden, der verderbliche Waren wegen fehlender Verkehrsfähigkeit in Folge der angeordneten Schließung aus dem Verkauf nehmen muss. Aus Sicht des BGA ist es zumindest dringend erforderlich, die Anerkennung von Abschreibungen für verderbliche Waren im Musterkatalog fixer Kosten bei den dort genannten Abschreibungen für Wirtschaftsgüter exemplarisch aufzunehmen.
Doch diese Forderung blieb bislang ohne Erfolg. Es bleibt zu hoffen, dass hier weitere Nachbesserungen folgen werden. grosshandel-bw wird sein Netzwerk nutzen und weiterhin seine Stimme für die Mitgliedsunternehmen erheben.
Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe III sind hier nachlesbar.
Das Informationsschreiben des BMF vom 19. Januar 2021 steht Mitgliedern von grosshandel-bw nachfolgend bzw. im Mitgliederbereich zum Download zur Verfügung.
grosshandel-bw wird hierzu weiterhin berichten.