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Das Ende des „gelben Scheins“?!

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Anna Wilhelm

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Ein neuer Gesetzesentwurf könnte zur Digitalisierung von Krankmeldungen führen. Eine Veränderung, die sich sicherlich auch auf das Arbeitsrecht auswirken kann.

Ab 2021 könnte ein neues Zeitalter der Krankmeldungen beginnen. Die Papierform „gelber Schein“ soll durch eine digitale Lösung ersetzt werden.

Diese „weniger Bürokratie-Offensive“ wurde durch einen Gesetzesentwurf von Wirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) und Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) ins Rollen gebracht. Ab 2021 werden Bescheinigungen von behandelnden Ärzten nur noch in digitaler Form an die gesetzlichen Krankenkassen übermittelt. Künftig sollen dann die Krankenkassen den Arbeitgeber elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit seines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers informieren.

Unklar ist, welche konkreten Auswirkungen diese Neuregelungen auf die tägliche Personalarbeit haben wird. Zwar sieht der Beschluss des Bundestages immer noch die Verpflichtung des behandelnden Arztes vor, dem Versicherten eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit auszuhändigen. Allerdings soll nach § 109 SGB IV die Krankenkasse bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern nach Eingang einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung durch den Arzt dem Arbeitgeber den Namen des Arbeitnehmers, Beginn und Ende der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit, das Ausstelldatum und eine Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung in elektronischer Form als Meldung zum Abruf bereitstellen.

Die Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers bleibt unberührt. Die Nachweispflicht hingegen, soll im Wege der Digitalisierung durch Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Krankenkasse erledigt werden. Den Fortfall der Vorlagepflicht des „gelben Scheins“ regelt der ebenfalls neu beschlossene Absatz 1a in § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz. Nichtsdestotrotz erhält der Arbeitnehmer weiterhin eine vom behandelnden Arzt ordnungsgemäß ausgestellte, d.h. insbesondere schriftliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit den für den Arbeitgeber bestimmten Daten.

Damit bleibt dem Arbeitnehmer die Papierbescheinigung als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel erhalten. Zum Schutz des Arbeitnehmers vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen erscheint dies sinnvoll. Er kann damit bei Störfällen – wie etwa bei einer fehlgeschlagenen Übermittlung im elektronischen Verfahren – durch das Vorlegen des Dokuments seine Arbeitsunfähigkeit rechtssicher nachweisen. Die Verpflichtung, diese Vorlage von sich aus zu erbringen, entfällt jedoch. Der Arbeitgeber muss somit darauf hoffen, dass die elektronische Übermittlung funktioniert. Da die Pflicht zur Vorlage entfällt, werden Abmahnungen in diesem Bereich voraussichtlich zur absoluten Seltenheit. Insbesondere kann der Arbeitnehmer – falls es doch zu einem Streitfall kommen sollte – durch die Papierform, die er weiterhin zur Absicherung erhält, seine Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Fraglich bleibt zudem, ob Arztpraxen, Krankenkassen und Unternehmen auch die rechtzeitige technische Um- und Aufrüstung vornehmen können. Es bleibt für die Praxis insofern spannend, welche Erleichterung oder Komplikationen diese Entbürokratisierung mit sich bringen wird.

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