Außenwirtschaft

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

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Arabel Münch

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Nach langem Hin- und Her ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz nun veröffentlicht worden. Es tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft.

Am 22.07.2021 ist das Gesetz über unternehmerische Sorgfaltspflichten in Lieferketten, das sog. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. grosshandel-bw berichtete zuletzt hier über das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

Das LkSG tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Bereits ab dem 23.07.2021 ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dazu ermächtigt, das Verfahren zur Einreichung der Unternehmensberichte und zur risikobasierten Kontrolle zu regeln. Darüber hinaus übernimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nun die Verantwortung für die Kontrolle und Durchsetzung des LkSG sowie für die Erarbeitung von Handreichungen.

Die wichtigsten Änderungen im parlamentarischen Prozess sind nachfolgend nochmals aufgeführt:

  • Anwendung des Gesetzes auch auf Unternehmen mit Hauptsitz im Ausland, sofern diese eine Niederlassung in Deutschland haben und dort mehr als 3.000 (ab 2023) bzw. 1.000 (ab 2024) Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2)
  • Aufnahme eines zusätzlichen Umweltabkommens (§ 2 Abs. 3 Nr. 6 bis 8)
  • Klarstellung, dass das Gesetz keine zusätzlichen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen über die bisherige Rechtslage hinaus begründet (§ 3 Abs. 3)
  • Klarstellung, dass Geschäftsbeziehungen auch in solchen Staaten möglich sind, wenn diese internationale Abkommen, wie die ILO-Kernarbeitsnormen, nicht ratifiziert oder umgesetzt haben (§ 7 Abs. 3 nach Nr. 3)
  • Definition für “substantiierte Kenntnis”, nach der “tatsächliche Anhaltspunkte vor[liegen], die eine menschenrechtliche Verletzung oder einen Verstoß gegen eine umweltbezogene Pflicht bei mittelbaren Zulieferern möglich erscheinen lassen…” (§ 9 Abs. 3)

In diesem Zusammenhang sei auf eine Veröffentlichung der Europäischen Kommission und des Europäischen Auswärtigen Dienstes hingewiesen. Mit diesem Leitfaden zur Sorgfaltspflicht europäischer Unternehmen gegen das Risiko von Zwangsarbeit in ihren Betrieben und ihrer Lieferkette, der derzeit nur in englischer Sprache verfügbar ist, sollen Unternehmen in ihrem verantwortungsvollen Handeln unterstützt werden. Der Leitfaden erläutert die praktischen Aspekte der Sorgfaltspflicht und gibt einen Überblick über die Instrumente der EU und auf internationaler Ebene, die für die Bekämpfung von Zwangsarbeit relevant sind.

Auch auf europäischer Ebene laufen Vorbereitungen zu einem europäischen Sorgfaltspflichtengesetz. Diesbezüglich wird mittlerweile mit einer Veröffentlichung eines Vorschlags im 4. Quartal, vielleicht im Oktober, gerechnet. Diese weitere Verschiebung ist darauf zurückzuführen, dass der unabhängige Ausschuss für Regulierungskontrolle die Folgenabschätzungen der Kommission negativ bewertet hatte. Unter anderem bemängelte der Ausschuss, dass es keine klaren Belege dafür gebe, dass europäische Unternehmen, einschließlich KMU, sich nicht ausreichend mit Chancen, Risiken und Auswirkungen der Nachhaltigkeit befassen.

grosshandel-bw berichtet auch weiterhin zu diesem Thema.

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