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Das Theater hat ein Ende

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Anna Wilhelm

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Lange wurde diskutiert, wann –  im Zusammenspiel mit Betriebsrat und Integrationsamt –  die Schwerbehindertenvertretung bei Kündigungen zu beteiligen ist. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sorgt nun für mehr Klarheit.

Auch die Schwerbehindertenvertretung will bei einer Kündigung gegenüber schwerbehinderten/gleichgestellten Menschen ihren Auftritt nicht versäumt wissen. Bei Maßnahmen, die schwerbehinderte/gleichgestellte Arbeitnehmer betreffen, muss der Arbeitgeber unverzüglich und umfassend die Vertretung unterrichten und vor seiner Entscheidung anhören. Gem. § 178 Abs. 2 S. 3 SGB IX ist eine Kündigung ohne die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sogar unwirksam.

Für viel Interpretationsspielraum sorgte vor allem die Vorgabe „unverzüglich“. Die tragende Rolle des Integrationsamtes bei Kündigungen gegenüber schwerbehinderten / gleichgestellten Arbeitnehmern warf die Frage auf, in welcher Reihenfolge die Protagonisten in Erscheinung treten müssen bzw. dürfen. Zu denen natürlich auch ein bestehender Betriebsrat gehört.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass es ausreichend ist, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung vor dem Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß anhört. Die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ist somit nicht zwangsweise der Betriebsratsanhörung oder der Beteiligung des Integrationsamtes vorgeschaltet.

Für die Praxis empfehlen wir dennoch, die Schwerbehindertenvertretung inhalts- und zeitgleich mit dem Betriebsrat vor der Beteiligung des Integrationsamtes anzuhören. Insbesondere aufgrund der drohenden gesetzlich festgesetzten Geldbußen (§ 238 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 SGB IX) bei einer verspäteten Anhörung, sollte der rechtzeitige Einsatz nicht verpasst werden.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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