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„Dauerbrenner“ Videoüberwachung

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Rui Mayer

Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

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Sollen im Unternehmen Bereiche videoüberwacht werden, muss eine genaue Auseinandersetzung mit den arbeits- und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfolgen.

Jede Videoüberwachung bei der Personen identifizierbar sind, bedarf einer Abwägung der Interessen der von den Aufnahmen betroffenen Personen – z. B. der Mitarbeiter oder Lieferanten – gegen die Interessen des Unternehmens. Nur wenn die Interessen des Unternehmens an einer Videoüberwachung überwiegen, darf eine Kamera in Betrieb genommen werden. Gründe, wie die Sicherheit von Personen, Schutz des Eigentums u. ä., sind meist nachvollziehbar, überwiegen aber nicht automatisch das Interesse auf Privatsphäre der betroffenen Personen. Erforderlich sind immer eine einzelfallbezogene Prüfung und Argumentation.

Immer wieder aufkommende Fragen in diesem Zusammenhang sind die Überwachung von Arbeitsplätzen, öffentlicher Bereiche um das Unternehmensgelände, Pausenbereichen und welche Hinweis- und Informationspflichten dabei zu beachten sind:

Videoüberwachung im Bereich von Arbeitsplätzen wird nur in Ausnahmefällen zulässig sein, wenn es um Geheimnisschutz, die Aufklärung von Straftaten oder die Verhütung von Unfällen geht. Denn nur durch eine restriktive Anwendung wird verhindert, dass sich Mitarbeiter einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlen, dem sie sich bei der Arbeit nicht entziehen können. Eine Überwachung öffentlicher Bereiche wird nur zu rechtfertigen sein, wenn die Videoüberwachung anders nicht sinnvoll umgesetzt werden kann. Bereiche, die den Mitarbeitern zur Entspannung oder für Pausen dienen, wie beispielsweise Pausenräume, Umkleideräume oder Raucherbereiche, dürfen grundsätzlich nicht überwacht werden. Hier überwiegt das Interesse der Mitarbeiter an Privatsphäre, Erholung und Regeneration.

In allen zu beurteilenden Fällen hängt die Zulässigkeit einer Videoüberwachung aber im Wesentlichen davon ab, dass die vom Unternehmen verfolgten Zwecke nicht durch andere Mittel wie beispielsweise Taschenkontrollen, abschließbare Schränke u. ä. erreicht werden können. Zudem muss darauf geachtet werden, dass nur das, was auch wirklich gesehen werden muss, gesehen werden kann – das wird häufig durch den Einsatz von Blenden oder Software zur Verpixelung von Personen oder Gesichtern erreicht.

Im Ergebnis sind Videoüberwachungen und ihre Begründung ein Bündel an Einzelfallentscheidungen. Wer sich als Verantwortlicher nicht genügend Gedanken macht, riskiert die Rechte der Betroffenen zu verletzen und ein Bußgeld zu kassieren.

Bezüglich der mit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung gestiegenen Informationspflichten ist darauf zu achten, dass vor dem videoüberwachten Bereich ein Hinweisschild und an anderer Stelle ein ausführliches Informationsblatt verfügbar gemacht werden. Für Mitglieder von grosshandel-bw steht nachfolgend oder im Downloadpool ein editierbares Muster der Aufsichtsbehörde Baden – Württemberg für ein Hinweisschild und ein Informationsblatt bereit.

Neben den datenschutzrechtlichen Anforderungen ist auch an die Einbeziehung eines vorhandenen Betriebsrats zu denken. Diesem steht bei der Einführung technischer Einrichtungen zu denen auch eine Videoüberwachung zählt, ein Mitbestimmungsrecht zu.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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