Außenwirtschaft

Deal or no Deal? – das ist hier die Frage –

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Arabel Münch

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Die Auswirkungen des Brexits im Falle eines No-Deals auf Arbeitnehmerentsendungen

Schon seit dem 01. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied der Europäischen Union. Während der vereinbarten Übergangsphase bis Ende 2020 ändert sich zunächst nichts für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Unternehmen. Nun naht das Ende der Übergangsphase doch, ein Abkommen zwischen der EU und UK ist nicht in Sicht.

Die Europäische Kommission hat daher mit Datum vom 06. Oktober 2020 eine Vorbereitungsmitteilung zu Entsendungen und Erbringungen von Dienstleistungen für den Fall des Ausbleibens eines Abkommens über die künftigen Beziehungen mit dem Vereinigten Königreich veröffentlicht. Darin stellt die Europäische-Kommission klar, dass die Dienstleistungsfreiheit zeitlich mit der Übergangsphase am 31. Dezember2020 enden wird und die Entsenderichtlinie dann keine Anwendung mehr finden wird.

Damit würden die im Austrittsabkommen vereinbarten Regeln zum Recht auf Aufenthalt und zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ihre Gültigkeit verlieren. Dies hätte wiederum zur Folge, dass ab dem 01. Januar 2021 die jeweiligen nationalen Regelungen gelten würden.

Wie würde sich dieses Szenario auf britische Staatsangehörige, die vor Ablauf der Übergangsphase, nach Deutschland entsendet wurden auswirken und wie auf deutsche Staatsangehörige, die in das Vereinigte Königreich entsendet wurden?

Das Bundesministerium des Innern zeigte für die nach Deutschland entsandten britischen Staatsangehörigen drei denkbare Konstellationen auf:

  1. Es werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Personen, die sich nicht ausschließlich zur Erbringung von Dienstleistungen in Deutschland aufhalten (z.B. wegen eines Studiums oder wegen Familienangehörigen) unter den persönlichen Geltungsbereich des Austrittsabkommens fallen und weiterhin ein Recht auf Aufenthalten haben.
  2. Für jene britische Staatsangehörige in Deutschland, die zum Jahreswechsel ihr Aufenthaltsrecht verlieren, soll eine dreimonatige Übergangsphase nach nationalem Recht geschaffen werden. Während dieser Übergangsphase kann ein Aufenthaltstitel beantragt werden. Hierdurch erfolge keine Privilegierung gegenüber anderen Drittstaatsangehörigen, da nur für die Zeit der Übergangsphase das Erfordernis des Aufenthaltstitels entfalle. Am 06. November 2020 soll sich der Bundesrat mit der hierfür notwendigen Änderung der Aufenthaltsverordnung befassen.
  3. Diejenigen britischen Staatsangehörigen, die die Kriterien der Freizügigkeit vor Jahresende nicht erfüllt haben oder deren Antrag auf Aufenthalt bis zum 31.03.2021 abgelehnt wird, unterliegen der Ausreisepflicht. Bei einem rechtzeitig gestellten Antrag besteht keine Ausreisepflicht bis zur Entscheidung über den Antrag.

Für den umgekehrten Fall – deutsche Staatsangehörige, die vor Ende der Übergangsphase in das Vereinigten Königreich entsandt wurden – hat die britische Regierung bereits festgelegt, dass diese Personen den sogenannten Pre-Settlement-Status beantragen können. Die Beantragung ist bereits jetzt möglich und kann bis zum 30. Juni 2021 erfolgen. Zudem können entsandte Personen nach nationalem Recht für die Dauer der Entsendung in ihrer heimischen Sozialversicherung versichert bleiben.

Weitere zentrale Fragen rund um das Thema Entsendung bleiben allerdings offen. Die weiteren Entwicklungen des Brexits sind daher mit Spannung zu beobachten.

grosshandel-bw informiert hierzu natürlich auch weiterhin.

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