Arbeitgeber haben in Zukunft die Möglichkeit, Auskunft über die Bewerbungsinitiativen des gekündigten Arbeitnehmers zu verlangen. Denn auch der Arbeitnehmer ist verpflichtet an der Vermeidung oder Beendigung seiner Arbeitslosigkeit mitzuwirken.
Besonders bei langen Kündigungsfristen oder streitigen Sachverhalten hat für Arbeitgeber das Annahmeverzugslohnrisiko ein besonders schweres Gewicht. Die höchstrichterliche Rechtsprechung versucht mit einem Urteil, dieses Risiko etwas ins Gleichgewicht zu rücken.
Arbeitgeber müssen sich bei langen Prozessen stets dem Risiko aussetzen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung möglicherweise gar nicht beendet wurde. Damit einhergeht die Problematik, dass der Arbeitgeber für die Zeit des Streitens – und meist ohne Arbeitsleistung des Arbeitnehmers – rückwirkend die Vergütung nach den Grundsätzen des Annahmeverzugs gem. § 11 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nachzuzahlen hat.
Eine Kürzung dieses Annahmeverzugs ist aus Arbeitgebersicht nur möglich, wenn der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum entweder eine Vergütung aus einer anderen Beschäftigung tatsächlich erzielt oder wenn er dies böswillig unterlassen hat. Insbesondere in der zweiten Alternative waren Arbeitgeber meist die Hände gebunden, da ein böswilliges Unterlassen meist sehr schwer zu beweisen ist.
Leider bietet auch das Urteil der Erfurter Richter keine Wunderheilung des Beweisproblems. Für das Bundesarbeitsgericht steht allerdings fest, dass der Arbeitnehmer zur Mitwirkung der Vermeidung bzw. Beendigung seiner Arbeitslosigkeit verpflichtet ist. Insofern spricht das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch gegenüber seinem Arbeitnehmer zu. Unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitsort und Vergütung muss der Arbeitnehmer, die ihm von der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge mitteilen. Dabei handle es sich um eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Diese Informationen sind dem Arbeitgeber auf anderem Wege bisher nicht zugänglich.
Nur wenn der Arbeitgeber von diesen Arbeitsbedingungen der Vermittlungsvorschläge Kenntnis hat, ist er in der Lage, Indizien für die Zumutbarkeit der Arbeit und eine mögliche Böswilligkeit des Unterlassens anderweitigen Erwerbs vorzutragen. Den Nachweis der Böswilligkeit wird es voraussichtlich auch in Zukunft nicht all zu häufig geben. Allerdings kann in Bezug auf Vergleichsverhandlungen der Arbeitnehmer aus seiner „Komfortzone“ bewegt werden. Arbeitnehmer können sich in Bezug auf das Annahmeverzugsrisiko nicht mehr in völliger Sicherheit wiegen und sollten sich intensiver mit Vermittlungsangeboten auseinandersetzen.
Nach Ablauf der Kündigungsfrist sollten Arbeitgeber den gekündigten Arbeitnehmer zur Auskunft über einen anderweitigen Erwerb sowie erfolgte Vermittlungsversuche auffordern, um damit ihre Chancen in den Vergleichsverhandlungen stärken zu können.
Mitgliedern von grosshandel-bw steht ein entsprechend kurzes Aufforderungsschreiben als Muster im Mitgliederbereich zum Download zur Verfügung.