Das BAG bestärkt Arbeitgeber: Arbeitgeber erhalten ein weiteres Auskunftsrecht gegenüber Arbeitnehmern sowie die Möglichkeit das Annahmeverzugslohnrisiko im Rahmen einer Kündigungsstreitigkeit durch Arbeitsvermittlung zu minimieren.
Viele Arbeitgeber kennen das Problem des Annahmeverzugslohns. Spätestens im Rahmen einer Kündigungsstreitigkeit kommen die meisten Arbeitgeber hiermit in Berührung. Je länger sich der Kündigungsschutzprozess in die Länge zieht, desto größer wird das finanzielle Risiko, denn bei einer unwirksamen Kündigung schuldet der Arbeitgeber grundsätzlich Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB. Vor dem Hintergrund dieses Damoklesschwerts schließen Arbeitgeber häufig Vergleiche mit hohen Abfindungen ab.
Eine aktuelle Entscheidung des BAG stärkt die Arbeitgeberposition in zweifacher Hinsicht:
1. Böswilliges Unterlassen eines anderweitigen Erwerbs
Ein Arbeitnehmer muss sich fiktive Einkünfte auf den Annahmeverzugslohn anrechnen lassen, deren Erwerb er böswillig unterlässt. Somit kann das böswillige Unterlassen des Arbeitnehmers, seine Arbeitskraft einzusetzen, grundsätzlich in Anrechnung gebracht werden.
Dieser gesetzlichen Regelung wurde bislang nur wenig Beachtung geschenkt, was mit der restriktiven Anwendung durch die Gerichte zusammenhängen dürfte. Lange Zeit haben Gerichte die Auffassung vertreten, dass sich der Arbeitnehmer zur Abwendung der Anrechnung nur arbeitssuchend melden müsse. Dadurch sei die Pflicht des Arbeitnehmers – sich um Arbeit zu bemühen – auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen.
Mit dieser Auslegung dürfte nun endlich Schluss sein.
Nach dem dritten Sozialgesetzbuch sind Arbeitnehmer nämlich zur aktiven Mitarbeit bei der Beendigung von Arbeitslosigkeit angehalten, was letztlich dazu führt, dass sie eigenverantwortlich nach Beschäftigung suchen müssen. Nunmehr überträgt das BAG diese sozialrechtliche Handlungspflicht des Arbeitnehmers gegenüber der Bundesagentur für Arbeit auch auf das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Arbeitnehmer sind sogar angehalten jede Möglichkeit der beruflichen Eingliederung zu nutzen, wobei auch Dritte diese Möglichkeiten vermitteln dürfen. Als Dritter zählt auch der im Annahmeverzug befindliche Arbeitgeber.
Daraus folgt also, dass Arbeitgeber durchaus zumutbare Arbeitsangebote für den gekündigten Arbeitnehmer heraussuchen und diesem zusenden sollten. Bleibt der Arbeitnehmer dann in Kenntnis dieser Arbeitsmöglichkeiten vorsätzlich untätig oder verhindert er anders die Arbeitsaufnahme, kann der Anspruch auf Annahmeverzugslohn ganz oder teilweise entfallen.
Hierdurch haben es Arbeitgeber also in der Hand das Annahmeverzugslohnrisiko zu reduzieren.
Das BAG ist zuletzt auch von seiner früheren Rechtsprechung zur Zumutbarkeit abgewichen. Während Arbeitgeber früher noch die Zumutbarkeit des anderweitigen Erwerbs darlegen und beweisen mussten, nimmt das BAG in seiner neuen Rechtsprechung an, dass der anderweitige Erwerb regelmäßig zumutbar ist. Die Unzumutbarkeit ist also eine Ausnahme und als solche vom Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen.
Fazit und Praxistipp:
Für den Fall einer Kündigung bietet es sich an, möglichst zeitnah nach Ausspruch der Kündigung auf gängigen Jobportalen nach Angeboten zu der bisherigen Beschäftigung des Arbeitnehmers zu suchen. Arbeitgeber können ein Exposé an zumutbaren Arbeitsangeboten erstellen und diese dem jeweiligen Arbeitnehmer –nachweislich– zuleiten. Das Kriterium der Zumutbarkeit ist dabei anhand der Tätigkeit, der Arbeitszeit, dem Arbeitsort und der Vergütung zu beurteilen.
Kann der Arbeitgeber diese Bemühungen vor Gericht nachweisen und Indizien dafür vortragen, dass der Arbeitnehmer vorsätzlich untätig geblieben ist, kann daraus eine Ersparnis beim Annahmeverzugslohn erwachsen.
Falls ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde, sollte der Arbeitgeber prüfen, inwiefern er den Arbeitnehmer rechtzeitig hiervon entbinden kann. Es ist nicht böswillig, eine vertraglich verbotene Konkurrenztätigkeit zu unterlassen. Auch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis sollte zeitnahe erteilt werden, damit der Arbeitnehmer vollständige Bewerbungsunterlagen vorweisen kann.
2. Auskunftsansprüche des Arbeitgebers
Arbeitgebern steht schon länger gegenüber Arbeitnehmern einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der auf den Annahmeverzugslohn anzurechnenden Zwischenverdienste zu.
Neu ist, dass das BAG Arbeitgebern inzwischen einen Auskunftsanspruch über die vom Jobcenter erhaltenen Arbeitsangebote einräumt. Dieser Auskunftsanspruch umfasst dabei die Kriterien Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung.