Außenwirtschaft

Der Brexit und seine produktrechtlichen Konsequenzen

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Boris Behringer

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Nach Ende der Übergangszeit wird sich der Brexit auf alle Produkte auswirken, die innerhalb des Vereinigten Königreichs in Verkehr gebracht werden sollen.

Durch Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ergeben sich zahlreiche Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Warenverkehr und die in diesem Bereich tätigen Unternehmen. Bis zum Ende der Übergangszeit bleiben produktrechtliche sowie zollrechtliche Konsequenzen jedoch noch aus. Im Zeitraum bis Ende 2020 gelten sämtliche harmonisierten Produktrechtsvorschriften gemäß Art. 127 Abs. 1 des Austrittsabkommens fort. Auch können CE-gekennzeichnete Produkte entsprechend den jeweiligen Harmonisierungsvorschriften weiterhin im Vereinigten Königreich in den Verkehr gebracht werden.

Die Konsequenzen werden sich auf alle Produkte auswirken, die erstmalig am 1. Januar 2021 innerhalb des Vereinigten Königreiches in den Verkehr gebracht werden sollen. Dies gilt auch für Produkte aus dem Vereinigten Königreich, die dann innerhalb der EU in den Verkehr gebracht werden sollen.

Denn sofern kein Freihandelsabkommen mit der EU abgeschlossen wird, gilt das Vereinigte Königreich ab 2021 im produktrechtlichen Sinne als Drittstaat. Dies hat zur Folge, dass das harmonisierte Produktrecht dort keine Anwendung mehr findet. Besonders bei der Einfuhr von Produkten in das Vereinigte Königreich (und auch umgekehrt) könnten Zölle anfallen, die finanzielle Mehrbelastungen beim jeweiligen Importeur zur Folge haben.

Die Kopp-Assenmacher & Nusser Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB hat eine Übersicht der eventuell bevorstehenden produktrechtlichen Auswirkungen veröffentlicht. Mitgliedern von grosshandel-bw steht diese nachfolgend oder im Mitgliederbreich zum Download zur Verfügung.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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