Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung sieht neben einer stärkeren Verlagerung der Tätigkeiten ins „Homeoffice“, auch eine strengere Maskenpflicht vor. Bei der genauen Umsetzung besteht noch dringender Klärungsbedarf.
Bereits im Anschreiben zur neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung macht Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Sozial deutlich, dass aufgrund der weiterhin hohen Infektionszahlen zusätzliche Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes für den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter[1] unverzichtbar sind. Die anstehende Bundesverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, es ist zunächst eine Befristung bis zum 15.03.2021 vorgesehen und es wird in Kürze mit einem entsprechenden Beschluss gerechnet. Auf der Homepage der Bundesregierung heißt es, dass die Verordnung am 27.01.2021 in Kraft treten soll.
Zusammenfassend sieht der Entwurf der Verordnung vor allem in den folgenden Bereichen Änderungen vor:
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Durchführung von Büro- und vergleichbare Tätigkeiten vom Wohnsitz des Arbeitnehmers aus anzubieten, soweit keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
Es gelten strengere betriebliche Arbeitsschutzregelungen für Abstände und Mund-Nasen-Schutz:
Diese Anforderungen sind auch bereits jetzt auf der Seite der Bundesregierung einzusehen:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/verordnung-zu-homeoffice-1841120
„Vielerorts wird bereits rege und mit guten Erfahrungen von Zuhause gearbeitet. Allerdings wird mit der beschlossenen Ermöglichungspflicht nun – anstatt auf Freiwilligkeit und Eigenverantwortung – auf Regulierung und Bürokratie gesetzt. Für viele Unternehmen ist es eine große Herausforderung, dies zu stemmen“, stellt die baden-württembergische Wirtschafts- und Arbeitsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut am 20.01.2021 zur aktuellen Situation fest.
Auch grosshandel-bw ist erschüttert über den ausschließlich Arbeitgeber belastenden bürokratischen Vorschriftendschungel, der durch die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung geschaffen wird. Dabei werden insbesondere die bisherigen Maßnahmen, Bemühungen sowie Erfolge von Arbeitgebern völlig unberücksichtigt gelassen und mit dem „Infektionsherd am Arbeitsplatz“ ein verfehltes Feindbild geschaffen.
Auf die Einzelheiten der bevorstehenden neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung geht der nachfolgende Beitrag näher ein.
Die Verordnung sieht Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb vor. Zunächst sollen Arbeitgeber ihre Gefährdungsbeurteilung aktualisieren. grosshandel-bw empfiehlt, dass Arbeitgeber die Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 ArbSchG mit Hinblick auf die nach der Verordnung zu treffenden Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes vornehmen und entsprechende Maßnahmen umsetzen.
Durch technische und organisatorische Maßnahmen soll der Arbeitgeber die Personenkontakte im Betrieb reduzieren. Vor allem ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Auch für Besprechungen oder sonstige Zusammenkünfte ist vorrangig auf die Informationstechnologie zurückzugreifen.
1. Verlagerung an einen häuslichen Arbeitsplatz – Homeoffice-Pflicht
Der momentane Entwurf sieht zur Frage des Homeoffice bzw. mobilen Arbeiten folgenden Passus vor:
„Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.“
Laut der beigefügten Begründung der Verordnung, verpflichtet die Regelung Arbeitgeber bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten das Arbeiten von zuhause aus zu ermöglichen. Die Belange von Beschäftigten mit Behinderungen sind dabei zu beachten. Nur wenn zwingende betriebliche Gründe entgegensprechen, kann von einer Verlagerung dieser Tätigkeiten abgesehen werden. Leider werden diese zwingenden betrieblichen Gründe nicht näher bestimmt. Diese könnten vorliegen, wenn die Umsetzung von mobiler Arbeit bzw. Homeoffice das Unternehmen wirtschaftlich unangemessen belasten würde. Z.B. könnte die Anschaffung von notwendigen kostspieligen IT-Infrastrukturen einen solchen zwingenden betrieblichen Grund darstellen. Ein zwingender betrieblicher Grund könnte auch vorliegen, wenn Arbeitsabläufe nicht von zuhause aus ausgeführt werden können. Diese Gründe sind allerdings vom Arbeitgeber gegenüber der zuständigen Behörde entsprechend nachzuweisen. Es ist davon auszugehen, dass die Verlagerung nach Hause nur Arbeitnehmer betrifft, die eine Büro-Tätigkeit oder eine vergleichbare Tätigkeit mit einem insoweit „digitalen Arbeitsplatz“ ausüben. Weiterhin sollte, wo immer möglich und umsetzbar, mobiles Arbeiten angeboten werden. Die Verordnung hält allerdings auch fest, dass Arbeitnehmer nicht zur mobilen Arbeit gezwungen werden können. Aus Sicht von grosshandel-bw müssen aber sachliche Gründe vorliegen, aus denen dem Arbeitnehmer die Arbeit von zuhause aus nicht zumutbar ist.
Für die Umsetzung ist es erforderlich, dass die räumlichen und technischen Voraussetzungen in der Wohnung der Beschäftigten gegeben sind und dass zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten eine Vereinbarung bezüglich Homeoffice bzw. mobiler Arbeit getroffen wurde. Die Ausgestaltung dieser Vereinbarungen ist den Vertragsparteien freigestellt, insbesondere besteht keine Vorgabe, einen Telearbeitsplatz gemäß § 2 Absatz 7 der Arbeitsstättenverordnung zu vereinbaren und einzurichten. Es muss also gerade kein fest installierter Homeoffice-Arbeitsplatz geschaffen werden. Auch Vereinbarungen zur mobilen Arbeit sind angemessen. grosshandel-bw stellt für seine Mitglieder die jeweilige individualvertragliche Mustervereinbarung unter diesem Artikel zum Download bereit.
Liegen dringende betriebliche Gründe dafür vor, dass die Homeoffice-Maßnahme nicht umgesetzt werden kann, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen der zuständigen Behörde diese Gründe offen darlegen. Aufgrund der Verordnung kann die zuständige Behörde, also meist die Gewerbeaufsicht, vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen. Sollte die zuständige Behörde daraufhin eine Anordnung erlassen, muss der Arbeitgeber reagieren. Der Entwurf sieht vor, dass die zuständige Behörde, die von der Anordnung betroffene Arbeit sonst sogar untersagen kann.
Die Begründung sieht derzeit kein Klagerecht von Beschäftigten auf eine Umsetzung von häuslichen Arbeitsplätzen vor. Allerdings kann momentan nicht abgeschätzt werden, inwieweit Kontrollen durch die Gewerbeaufsicht und die Unfallversicherungsträger bei Arbeitgebern durchgeführt werden. Problematisch in diesem Zusammenhang ist sicherlich auch, dass die externe Behörde nicht in der Lage sein wird generell abschließend zu beurteilen, welche Arbeit unter welchen Bedingungen vom heimischen Arbeitsplatz geleistet werden kann und welche nicht. Bußgelder für Arbeitgeber sind im Entwurf nicht vorgesehen.
2. Ausnahme: Im Betrieb erforderliche Tätigkeiten
Ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen erforderlich, so darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen.
Das Coronavirus SARS-CoV-2 wird nach aktuellen Erkenntnissen vor allem respiratorisch durch Tröpfchen und Aerosole übertragen. Eine besondere Infektionsgefahr besteht in geschlossenen Räumen, in denen sich gleichzeitig mehrere Personen aufhalten. Das Infektionsrisiko steigt mit der Anzahl und Dauer der Kontakte. Ein gleichzeitiger, nicht nur kurzzeitiger Aufenthalt von mehreren Personen in einem Raum, ist möglichst zu vermeiden.
3. Feste Arbeitsgruppen und weitere Kontaktvermeidungsmaßnahmen
In Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern sollen zusätzlich feste Arbeitsgruppen gebildet werden. Dadurch soll der Personenkontakt auf das betriebsnotwendige Minimum reduziert werden. Wenn möglich soll auch verstärkt mit flexiblen Arbeitszeiten bzw. Schichten gearbeitet werden.
grosshandel-bw hat von vielen Mitgliedern erfahren, dass solche Maßnahmen bereits ergriffen wurden und von Arbeitnehmern angenommen werden.
4. Mund-und-Nasen-Schutz-Bereitstellung durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken oder FFP2- Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken zu Verfügung zu stellen, wenn
Die Beschäftigten haben die Masken zu tragen. Die Verordnung enthält eine Auflistung zu einsetzbarem Atemschutz. Die Regelung zur Mund-und-Nasen-Bedeckung wurde somit verschärft. Die baden-württembergische Verordnung sah bisher vor, dass auch nicht-medizinische Masken ausreichen, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann. Mit in Kraft treten der neuen Bundesverordnung, voraussichtlich zum 27.01.2021, sind einfache Alltagsmasken aus Stoff oder dergleichen nicht mehr ausreichend. Sofern FFP2-Masken verwendet werden, sind zudem Tragezeitbegrenzungen und eine entsprechende arbeitsmedizinische Vorsorge zu berücksichtigen. Der medizinische Mund-Nasen-Schutz (MNS) ist ein Einmalprodukt und muss regelmäßig gewechselt werden. Er darf maximal für die Dauer einer Arbeitsschicht getragen werden. Zusätzlich muss der MNS bei Kontamination oder Durchfeuchtung gewechselt werden. Alternativ kann ein höherwertiger Atemschutz, zum Beispiel FFP2-Atemschutzmasken oder gleichwertige Atemschutzmasken, zur Verfügung gestellt beziehungsweise getragen werden. Beschäftigte sind im An- und Ablegen des MNS beziehungsweise der Atemschutzmaske zu unterweisen, um eine Kontamination der Hände oder der Maske zu vermeiden. Dienstlich zur Verfügung gestellte MNS bzw. Atemschutzmasken müssen nach Verwendung entsorgt werden. grosshandel-bw empfiehlt, die Arbeitnehmer über den Gebrauch und die Entsorgung der Masken aufzuklären.
Positiv ist, dass von einer generellen Verpflichtung zur Nutzung von FFP2-Masken abgesehen wird und dass Beschäftigte verpflichtet werden, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Maske zu tragen. Zudem ist diese nur unter bestimmten Bedingungen zu tragen. Für die Betriebe besteht jedoch weiterhin die Sorge, dass die Verfügbarkeit mittelfristig nicht gesichert ist, wenn nun für alle der weiterhin notwendigerweise im Betrieb arbeitenden Personen täglich mindestens ein medizinischer Mund-Nase-Schutz zur Verfügung gestellt werden muss.
Das Inkrafttreten erfolgt fünf Tage nach Verkündung. Dies ist eine sehr kurze Zeit, wenn die Betriebe alle Forderungen umsetzen sollen.
Mitgliedern von grosshandel-bw steht neben den Individualvereinbarungen zum Homeoffice und mobilen Arbeiten auch der Entwurf der Verordnung zum Download zur Verfügung.
[1] Im Text wird – aus Gründen der besseren Lesbarkeit und ohne jede Diskriminierungsabsicht – ausschließlich die männliche Form verwendet. Damit sind alle Geschlechter einbezogen.