Während die EU noch diskutiert, plant die deutsche Bundesregierung schon ein Lieferkettengesetz. Doch nun widerspricht das BMWi dem offenbar abstimmungswidrig vorgelegten Gesetzesentwurf. grosshandel-bw fasst den doppelten Alleingang zusammen.
Der Lieblingskaffee, die Lieblingshose oder das sehnsüchtig erwartete neue Handy… all diese Gegenstände kommen häufig – jedenfalls teilweise – aus dem Ausland. Die enge Vernetzung der Welt zeigt sich besonders deutlich am Warenimport von Gegenständen des täglichen Bedarfs. Deutschland ist eine der führenden Import- und Exportnationen.
Allerdings herrschen in vielen anderen Ländern keine vergleichbaren Arbeitsbedingungen, wie in Deutschland. Kinderarbeit und Zwangsarbeit sind weltweit leider noch immer vorherrschendes Problem.
Die Bundesregierung möchte nun vor der Europäischen Union aktiv werden und plant im Rahmen eines fragwürdigen Alleingangs mit einem Lieferkettengesetz vorzupreschen, um so in Deutschland ansässige Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen während der Liefer- und Wertschöpfungsketten zur Verantwortung zu ziehen.
Doch damit nicht genug. Nun scheint der nächste Alleingang auf Ebene der Ministerien bevorzustehen.
Nachdem die Wirtschaft das Schlimmste befürchtete, sah es zunächst so aus, als könnten die betroffenen Unternehmen ein wenig aufatmen. Denn mit Datum vom 12. Februar 2021 erklärte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) im Rahmen eines Informationspapiers, dass die Reichweite dieser neuen unternehmerischen Sorgfaltspflicht nur die unmittelbaren Zulieferer erfassen solle. Die davorliegenden Zulieferstufen (bis zur Rohstofflieferung) sollten keiner allgemeinen, sondern einer anlassbezogenen Risikoanalyse unterliegen.
Außerdem ließ das BMWi verlauten, dass gerade nicht der befürchtete neue zivilrechtliche Haftungstatbestand geschaffen werden solle. Vielmehr sollte es bei dem altbekannten Verschuldensprinzip bleiben.
Im besagten Informationspapier des BMWi hieß es auszugsweise:
Neben der Dokumentations- und Berichtspflicht soll zu den Sorgfaltspflichten laut BMWi Folgendes gehören:
Zur Reichweite der Sorgfaltspflicht wurde festgehalten:
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichte jedoch am 15.02.2021 einen erheblich anderslautenden Referentenentwurf dieses Gesetzes.
Abgesehen davon, dass dieser Gesetzesentwurf sehr umfassende und hochkomplexe Anforderungen an die betroffenen Unternehmen richtet, schießt er über den Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) sowie über den Koalitionsvertrag hinaus. So sollen nun neben den Menschenrechten auch zwei Umweltabkommen, „angemessene Löhne“, ein Streikrecht und der Arbeitsschutz geregelt werden.
Darüber hinaus werden Unternehmen Pflichten für die gesamte Lieferkette auferlegt. Eine Beschränkung auf die erste Zulieferstufe findet genauso wenig statt, wie eine Beschränkung hinsichtlich mittelbarer Zulieferer. Sie wird sogar auf Dienstleistungen, die zur Produkterstellung erforderlich sind, ausgeweitet und somit auch auf Finanzdienstleistungen, Wiederverwertung oder Entsorgung.
Durch die vorgeschlagene Weitergabeklausel von Vertragsbedingungen als unternehmerische Präventionsmaßnahme wird auch noch der Spill-Over-Effekt, bei dem größere Unternehmen ihre Pflichten unverändert an kleinere Geschäftspartner weitergeben, gesetzlich gefordert und gefördert.
Unternehmen, die Kenntnis über die Verletzung der geschützten Rechte erlangen, müssen unverzüglich einen umfangreichen Maßnahmenkatalog umsetzen. Sie soll eine materielle Einwirkungspflicht auf die gesamte globale Lieferkette treffen. Hierzu sollen die Unternehmen z. B. Zusammenschlüsse mit anderen Unternehmen gründen, um die Einflussmöglichkeit auf den Verursacher zu erhöhen oder temporäre Geschäftsbeziehungen aussetzen und notfalls sogar gänzlich abbrechen, wenn die Abhilfemaßnahmen, die gemeinsam mit dem Zulieferer bzw. der Branche erarbeitet werden sollen, nicht wirken.
Neben den vielen unbestimmten Rechtsbegriffen (z. B. „Endkunde“) und fehlerhaften Verweisen, leidet dieser Referentenentwurf vor allem an fehlender Relation. Das Ausmaß der Auswirkungen des geplanten Gesetzes scheint vom BMAS verkannt zu werden.
Das BMWi hat diesen abstimmungs- und ressortwidrigen Referentenentwurf umgehend in einem nicht öffentlichen Widerspruchsschreiben angemahnt.
grosshandel-bw und der BGA nehmen diese Entwicklungen sehr ernst und setzen alle Hebel in Bewegung, um ein Gesetz auf Grundlage dieses voreilig anmutenden Referentenentwurfs, der insbesondere kleinere und mittelständige Unternehmen unverhältnismäßig belastet, möglichst zu verhindern.
*Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird die männliche Sprachform verwendet.