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Die Krankschreibung per Videosprechstunde ist nun dauerhaft möglich

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Arabel Münch

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Sie kam aufgrund der Corona-Pandemie und soll nun dauerhaft bleiben – die Krankschreibung per Videosprechstunde. Welche Konsequenzen dies hat, zeigt der nachfolgende Beitrag.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 16. Juli 2020 eine Anpassung der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie beschlossen. Diese gilt unabhängig von der Corona-Pandemie und tritt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Nach dieser Anpassung der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie kann die Arbeitsunfähigkeit nun auch über die Corona-Pandemie hinweg per Videosprechstunde festgestellt werden.

Die Voraussetzungen hierfür sind:

  • der Versicherte ist der behandelnden Arztpraxis persönlich bekannt
  • die Erkrankung lässt eine Untersuchung per Videosprechstunde zu (z.B. bei einer Erkältung, Blasenentzündung, Migräne oder bei Magen-Darm-Erkrankungen)
  • die Videosprechstunde wird durch einen Arzt durchgeführt
  • die Arbeitsunfähigkeit wird für maximal 7 Kalendertage festgestellt
  • bei Folgekrankschreibungen via Videosprechstunde muss die vorhergehende Krankschreibung aufgrund unmittelbarer, persönlicher Untersuchung erfolgt sein.

Die Videotelefonie ist die entscheidende Voraussetzung für die Krankschreibung ohne unmittelbaren persönlichen Kontakt. Somit soll, laut Pressemitteilung des G-BA, auch weiterhin die Krankschreibung auf ausschließlicher Basis eines Telefonats, einer Chat-Befragung oder eines Online-Fragebogens unzulässig bleiben. Hierunter dürfte auch die Krankschreibung per WhatsApp fallen, wenn dabei nicht die Videofunktion aktiviert wurde.

Die Behandlungsgrundsätze der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg wurde (Stand 01. Juni 2020) auch angepasst. Nun regelt § 7 Abs. 4 der Berufsordnung:

Ärztinnen und Ärzte beraten und behandeln Patientinnen und Patienten im persönlichen Kontakt. Sie können dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt, insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird.“

Versicherte haben allerdings keinen Anspruch auf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde.

Ob Arbeitgeber eine derart ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung akzeptieren müssen ist noch nicht abschließend geklärt. Der Wortlaut des § 5 Abs. 1 S.2 Entgeltfortzahlungsgesetz dürfte jedenfalls weit genug gefasst sein.

Sollten begründete Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bestehen, gelten die bisherigen Grundsätze.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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