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Die Maskenpflicht im Fokus

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Anna Wilhelm

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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In Baden-Württemberg wurde die Bundesverordnung zum Arbeitsschutz in einer Landesverordnung umgesetzt – leider erschreckend spontan und früher als geplant.

Die Bundesverordnung zum neuen Corona-Arbeitsschutz bereits für Aufsehen geregt. Das Land Baden-Württemberg zieht nach und setzt bereits am 25.01.2021 die neuen Regelungen zum mobilen Arbeiten von zu Hause aus, Abstandsregeln sowie Regeln zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes (Masken) im Betrieb in der geänderten Corona-Verordnung (CoronaVO BW) um.

Die am Samstag, 23.01.2021 veröffentliche neue Corona-Verordnung bestätigt die bisherigen Regelungen.

Zusätzlich ist jedoch neu geregelt, dass künftig in vielen Bereichen (insbesondere auch in den Betrieben soweit der Mindestabstand von 1,5m nicht eingehalten werden kann) eine medizinische Maske, und nicht mehr nur eine „Alltagsmaske“ getragen werden muss. Unter medizinischen Masken versteht die CoronaVO BW OP-Masken (DIN EN 14683:2019-10) oder FFP2 (DIN EN 149:2001) oder Masken der Normen KN95/N95.

Hinweise und Erklärungen zu den verschiedenen Maskentypen können hier nachgelesen werden.

Baden-Württemberg nimmt mit der ab dem 25.01.2021 geltenden Corona-Verordnung die ab dem 27.01.2021 in der Bundes Corona-Arbeitsschutzverordnung geregelte Pflicht zum Tragen medizinischer Masken bei Nichteinhaltung des Sicherheitsabstands von 1,5m den Betrieben vorweg. Die ab dem 27.01.2021 geltenden Corona-Arbeitsschutzverordnung sieht eine zusätzliche Pflicht zum Tragen medizinischer Masken vor, wenn

  • die Anforderungen an die Raumbelegung nach § 2 der Bundes Corona Arbeitsschutzverordnung nicht eingehalten werden können
  • der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder
  • bei der Tätigkeit mit erhöhtem Aerosolausstoß zu rechnen ist.

Insoweit müssen die Betriebe nunmehr prüfen, an welchen Arbeitsplätzen/in welchen Bereichen das Tragen einer medizinischen Maske notwendig ist. Das Tragen eines einfachen Mund-Nase-Schutzes (insb. aus Stoff) ist nicht mehr zulässig.

Warum das Land hier eine in vielen Betrieben kurzfristig nicht mögliche Umsetzung der medizinischen Maskenpflicht ohne Vorlaufzeit über das Wochenende ab dem 25.01.2021 regelt, ist vor dem Hintergrund, dass diese Pflicht auch über die neue Bundesverordnung ab dem 27.01.2021 gelten wird, nicht nachvollziehbar.

Die Landesvereinigung und grosshandel-bw setzen weiter alle Hebel in Bewegung, damit die unmöglich umzusetzende Regelung keine gravierenden Nachteile für Unternehmen bereitet, die  aus organisatorischen und logistischen Gründen noch nicht in der Lage waren, ab dem 25.01.2021 diese Vorgaben umzusetzen.

Bei der Bestellung und Lieferung von medizinischen Masken ist bereits jetzt mit Verzögerungen zu rechnen. Die Landesvereinigung und grosshandel-bw gehen aktuell davon aus, dass in den Betrieben/Abteilungen in denen die Arbeitgeber den Beschäftigten kurzfristig keine Masken zur Verfügung stellen können, das Versäumnis der Umsetzungspflicht zunächst nicht geahndet wird. Vielmehr muss in diesen Fällen im Rahmen der organisatorischen und logistischen Möglichkeiten schnellstmöglich die Bereitstellung der medizinischen Masken in die Wege geleitet werden. Generell sind die Arbeitgeber dafür verantwortlich, Masken für ihr Personal zur Verfügung zu stellen. Mitgliedern von grosshandel-bw steht am Ende dieses Artikels ein Muster einer Arbeitsanweisung für die Maskenpflicht zur Verfügung.

Arbeitnehmer, die ein medizinisches Attest vorlegen, können von der Maskenpflicht befreit werden. Hier empfiehlt grosshandel-bw – sollte ein ordnungsgemäßes Attest vorliegen – auch andere Schutzmaßnahmen wie beispielsweise ein Visier mit dem Arbeitnehmer bzw. dem Arzt zu besprechen. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers richtet sich auf alle Arbeitnehmer.

Nach einem Urteil des Arbeitsgericht Siegburg, können auch begründete Zweifel an einem Attest zur Maskenpflichtbefreiung bestehen. Das Attest sollte nach Auffassung des Gerichts konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten, warum eine Maske nicht getragen werden könne. Dies sei erforderlich, da der Arbeitnehmer mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen einen rechtlichen Vorteil für sich erwirken wolle, nämlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Betreten der Arbeitsstätte ohne Maske.

Auch die kassenärztliche Vereinigung warnt Ärzte bereits davor „Gefälligkeitsatteste“ auszusprechen. Auch sie sagt, dass die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung erfolgen muss. Mitgliedern von grosshandel-bw steht die Stellungnahme am Ende dieses Artikels zum Download zur Verfügung.

Weitere Bereiche, in denen künftig eine medizinische Maske zu tragen ist:

  • Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden.
  • In Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
  • Im Einzelhandel
  • In Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten.
  • Während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen.
  • Der Zutritt zu Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern ist nur mit FFP2-Maske oder KN95- oder N95-Masken erlaubt.

Kinder bis einschließlich 14 Jahre dürfen weiter Alltagsmasken tragen, Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind weiter von der Maskenpflicht ausgenommen.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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