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Die Quarantäne-Pflicht bleibt – wird aber verkürzt

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Arabel Münch

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) rudert nach einiger Kritik an seiner Idee einer freiwilligen Quarantäne zurück. An der verkürzten Dauer der Quarantäne hält er aber fest.

Der Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) ist eher für eine zurückhaltende und vorsichtige Haltung im Umgang mit Corona-Lockerungen bekannt. Umso erstaunlicher war das überraschende Vorhaben der weitgehenden Abschaffung der Quarantänepflicht für Corona-Infizierte, welches zum 01. Mai 2022 geplant war. Inzwischen ist klar, dass dieses Vorhaben doch nicht umgesetzt wird. Das Vorhaben sei ein Fehler, es gebe noch immer zu viele Todesfälle in Verbindung mit dem Virus und Long-Covid sei weiterhin ein großes Problem. Das Ende der Quarantäne-Pflicht würde aktuell ein falsches Signal senden.

Somit entfällt die Quarantäne-Plicht nicht zum 01. Mai 2022, damit stellen sich auch keine neuen Fragen zum arbeitsrechtlichen Umgang mit Infizierten und deren Entgeltansprüche.

Bleiben soll nach Lauterbach allerdings die verkürzte Isolationsdauer von fünf Tagen. Genauere Informationen hierzu, insbesondere ab wann die verkürzte Quarantänedauer gelten soll, liegen noch nicht vor. grosshandel-bw informiert Sie hierzu weiterhin.

Bis zur Einführung der verkürzten Quarantänedauer gilt laut baden-württembergischer Corona-Verordnung Absonderung grundsätzlich eine zehntätige Quarantäne-Pflicht, die spätestens mit einer nachweislichen Infektion beginnt. Die Quarantäne kann derzeit nach dem siebten Tag der Absonderung beendet werden, wenn man zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei war und ein negatives Schnelltestergebnis eines Testzentrums (sog. Leistungserbringer) vorliegt, sog. freitesten.

Zur Erinnerung nochmal ein Ausschnitt der aktuellen FAQ des Landes Baden-Württemberg zur Absonderungspflicht:

Wann muss ich mich absondern und woher erfahre ich dies?

Sie müssen sich in folgenden Fällen unverzüglich in Absonderung begeben:

  • wenn Sie mittels PCR-Test oder Schnelltest (auch überwachter selbst vorgenommener Test) positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden sind,
  • wenn Sie auf Ihr PCR-Testergebnis warten (gilt nur für Personen, die aufgrund von Symptomen oder auf Anordnung des Gesundheitsamtes getestet wurden),
  • wenn Sie keine quarantänebefreite Person sind und eine haushaltsangehörige Person Ihnen mitteilt, dass sie mittels PCR-Test oder Schnelltest positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde.

In den oben genannten Fällen erfolgt keine offizielle Aufforderung zur Absonderung. Sie müssen sich eigenständig aufgrund der Corona-Verordnung absondern. Das Gesundheitsamt wird mit positiv getesteten Personen, Haushaltsangehörigen und weiteren Kontaktpersonen außerhalb von Ausbrüchen und Settings mit vulnerablen Gruppen nicht mehr routinemäßig Kontakt aufnehmen. Es ist auch nicht erforderlich, dass Sie sich selbst an das Gesundheitsamt wenden.

Sie müssen sich zudem unverzüglich in Absonderung begeben,

  • wenn Sie keine quarantänebefreite Person sind und von der zuständigen Behörde benachrichtigt wurden, dass Sie enge Kontaktperson zu einer positiv getesteten Person sind.

Wenn Sie nicht offiziell von einer Behörde als enge Kontaktperson eingestuft wurden, müssen Sie sich auch nicht absondern.

Wer als „Quarantänebefreite Person“ im Sinne des § 1 Nr. 11 Corona-Verordnung Absonderung gilt, ist hier als Schaubild übersichtlich zusammengefasst.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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