Seit Ende März war es für Arbeitnehmer möglich, die Arbeitsunfähigkeit telefonisch feststellen zu lassen. Trotz starker Kritik wird eine leicht angepasste telefonische Krankschreibung bis zum 18. Mai 2020 möglich bleiben.
Zunächst schien die Verlängerung der telefonischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Tisch zu sein. Aufgrund der jüngsten Pressemitteilung des unparteiischen Vorsitzenden des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), Prof. Josef Hecken, ist nun doch von einer angepassten Verlängerung per telefonischer Anamnese auszugehen.
Mit der erneuten Beschlussfassung erfolgte eine angepasste Regelung bis zum 18. Mai 2020. Eine Modifikation die Dauer betreffend wurde vorgenommen. Die Arbeitsunfähigkeit aufgrund telefonischer Anamnese kann nur für die maximale Dauer von einer Woche bescheinigt und bei fortdauernder Erkrankung einmal verlängert werden.
Der spontane Stimmungswechsel von der Nicht-Verlängerung zur modifizierten Verlängerung, ist insbesondere in der noch fehlenden Schutzausrüstung und der daraus resultierenden Gefährdungslage für Patienten in Arztpraxen zu sehen.
Der G-BA führte rückwirkend zum 20. April 2020 eine Beschlussfassung zur Verlängerung der Ausnahmeregelung herbei. Damit besteht vorerst weiterhin die Möglichkeit, dass eine Arbeitsunfähigkeit auch nach einer telefonischen Befundaufnahme von der Ärztin oder dem Arzt bescheinigt werden kann.
Der G-BA führte in seiner Pressemitteilung weiter aus, dass rechtzeitig vor Auslaufen der voraussichtlich verlängerten Ausnahmeregelung über eine mögliche erneute Verlängerung entschieden wird.
Es bleibt zu hoffen, dass sich das mit dieser Regelung bezweckte verminderte Ansteckungsrisiko positiv auf die Arbeitsfähigkeit der Arbeitnehmer auswirken wird und es nicht zu vermehrten telefonischen Fehlanamnesen kommen wird, die zusätzlich zur derzeitigen Krise zu betrieblichen Ausfällen führen würden.