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Dienstreise – geht’s noch?!

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Anna Wilhelm

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Trotz der Corona-Pandemie sind manche Auswärtstermine wichtig und unaufschiebbar. Arbeitgeber sollten in diesem Fall eine umfassende Interessenabwägung nicht außen vorlassen.

Für viele Unternehmen ist der Kunde König. Sollte bei diesem ein Problem auftauchen, z. B. eine Reparatur anfallen, muss möglichst schnell geholfen und gehandelt werden. Auch in Zeit der Corona-Pandemie fällt ein Abrücken von diesen Grundsätzen mehr als schwer. Wie muss man aber als Arbeitgeber reagieren, wenn der entsprechende Einsatz eine Reise in ein Risikogebiet voraussetzt?

Im Zuge einer Gefährdungsbeurteilung sollte zunächst geklärt werden, ob die Reise wirklich dringend notwendig ist und wie viele Mitarbeiter [1] betroffen sind. Es ist sinnvoll, die Mitarbeiter einzusetzen, die freiwillig eine Dienstreise antreten würden. Hierfür ist neben der Einzelfallbetrachtung, auch offene Kommunikation im Betrieb notwendig.

Allein die Möglichkeit sich in einem Risikogebiet mit Corona zu infizieren, reicht als Verweigerungsgrund auf Seiten der Mitarbeiter nicht aus. Sollten allerdings objektive Anhaltspunkte gegeben sein, die eine Dienstreise unzumutbar machen, muss der Mitarbeiter die Dienstreise berechtigterweise nicht antreten. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein Mitarbeiter selbst einer Risikogruppe angehört oder gemeinsam mit einer der Risikogruppe zugehörigen Person in einem Haushalt zusammenlebt. Ein Verweigerungsrecht wird insbesondere dann greifen, wenn ein alternativer Mitarbeiter die Dienstreise ohne diese objektiven Gefahrenanhaltspunkte antreten könnte.

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeitern sollte nicht unberücksichtigt bleiben. Bei Dienstreisen in ein anderes Land ist es ratsam, die Mitarbeiter über zu beachtende länderspezifische Pandemie-Regelungen aufzuklären. Um den Mitarbeitern die notwendige Sicherheit mit auf den Weg zu geben, sollten Arbeitgeber zusätzlich die entsprechend geforderte „Schutzausrüstung“ (z.B. Desinfektionsmittel, Handschuhe und Maske) zur Verfügung stellen. An die generellen Regelungen, wie die A1-Bescheinigungen, ist weiterhin zu denken.

Bereits vor der Abreise sollten die Parteien auch die Rückkehr im Blick haben. Es empfiehlt sich, für die Zeit einer möglichen Quarantäne entsprechende Vorkehrungen bzw. Vereinbarungen zu treffen. Im beiderseitigen Interesse könnte hier eine Home-Office-Regelung sein. Sollte Home-Office nicht möglich sein, kann über die Vorlage eines Corona-Tests nachgedacht werden. Da der Mitarbeiter sich dienstlich auf Anweisung des Arbeitgebers in das Risikogebiet begeben hat, kommt für die Zeit der Quarantäne eine bezahlte Freistellung in Betracht, wenn Home-Office und eine Rückkehr in den Betrieb aufgrund einer Infektion oder eines erhöhten Infektionsrisikos ausgeschlossen sind. Ob der Arbeitgeber eine Entschädigung über das Infektionsschutzgesetz in solchen Fällen geltend machen kann, lässt sich noch nicht abschließend beantworten. Allerdings wusste der Arbeitgeber, dass durch die Anordnung der Dienstreise in ein Risikogebiet, eine Quarantäne für den Arbeitnehmer folgen wird. Der Arbeitgeber hat somit die Quarantäne durch die Nichtbefolgung öffentlicher Empfehlungen mitverursacht. Eine Entschädigungszahlung könnte dadurch ausgeschlossen sein. Sollte sich das Reiseziel aber erst während der Dienstreise in ein Risikogebiet verwandeln, kann ein Entschädigungsantrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Liegen die restlichen Voraussetzungen vor, kann in solchen Fällen eine Entschädigungszahlung durch die Behörde erfolgen.

In Baden-Württemberg gelten derzeit noch einige Ausnahme-Regelungen für Kurzaufenthalte im Risikogebiet für weniger als 48 Stunden. Hier muss gegenüber der zuständigen Behörde weder eine Testung, noch eine Einzelquarantäne erfolgen. Das Land Baden-Württemberg stellt zum Thema Reiserückkehr unter dem nachfolgenden Link wichtige Fragen und Antworten zusammen:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-tests-fuer-reiserueckkehrer/

Arbeitgeber sollten somit stets die aktuellen Vorschriften im Blick behalten. Bei dringend notwendigen Dienstreisen, müssen Arbeitgeber während der Corona-Pandemie neben den Interessen des Unternehmens, auch die Interessen der einzelnen Mitarbeiter, in den Entscheidungsprozess einfließen lassen.

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