Ein ostdeutscher Mitarbeiter forderte Entschädigung. Er fühlte sich durch seine Vorgesetzten wegen seiner Herkunft diskriminiert. Damit hatte er wenig Erfolg.
Der Arbeitnehmer trug vor, von zwei vorgesetzten Mitarbeitern wegen seiner ostdeutschen Herkunft stigmatisiert und gedemütigt worden zu sein. Er nahm seinen Arbeitgeber dahingehend auf Entschädigung, Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Vor dem Arbeitsgericht Berlin hatte er damit keinen Erfolg.
Das Gericht stellte fest, dass eine Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft oder Weltanschauung nicht erfolgt sei. Zwar stellen sowohl die Ethnie, als auch die Weltanschauung, Merkmale dar, wegen derer eine Diskriminierung vorliegen könnte. Die Berliner Richter vertraten jedoch die Auffassung, dass es sich bei Menschen mit ostdeutscher Herkunft nicht um eine eigene ethnische Gruppe oder Weltanschauung handeln würde. Ein Verstoß gegen das AGG konnte damit nicht vorliegen.
Ebenso konnte der Arbeitnehmer seinen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch in Höhe von ca. 800.000,00 € nicht erfolgreich geltend machen. Das Gericht hat diesen Schadensersatzanspruch wegen einer Persönlichkeits- oder Gesundheitsverletzung abgelehnt. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber nicht rechtzeitig auf das Verhalten seiner Vorgesetzten und die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam gemacht. Somit entfiel hier die Ersatzpflicht des Arbeitgebers, da das Mitverschulden des Arbeitnehmers an dem – einmal angenommenen – Schaden sehr schwer wog.
Generell ausschließen lassen sich Schadensersatzansprüche wegen Mobbings oder Entschädigungszahlung aufgrund eines Verstoßes gegen das AGG für Arbeitgeber aber nicht. Man sollte als Arbeitgeber die Augen bei solchen Vorwürfen durch Arbeitnehmer nicht verschließen. Falls Arbeitnehmer Verstöße und Verletzungen ihrer Persönlichkeitsrechte zu Recht anzeigen und der Arbeitgeber tatenlos zusieht, kann durchaus ein Schadensersatzanspruch oder die Pflicht zu einer Entschädigungszahlung für den Arbeitgeber entstehen. Das Vertrauensverhältnis des Arbeitsverhältnisses sollte stets durch beide Seiten gewahrt und ernst genommen werden, um böse Überraschungen zu vermeiden.