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Drei Fragezeichen für Arbeitgeber: Geimpft? Genesen? Getestet?

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Anna Wilhelm

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Auch nach dem Bund-Länder-Beschluss vom 10.08.2021 stellt sich für Arbeitgeber weiterhin die Frage: Wie wirken sich die 3G-Regeln auf das Arbeitsverhältnis aus?

Die Prognose für den Herbst lässt in Bezug auf Corona leider keine Euphorie zu. Zwar sieht der Bund-Länder-Beschluss vom 10.08.2021 einige Regelungen vor, auf die sich Privatpersonen einstellen können – doch Unternehmen und dabei vor allem die Position des Arbeitgebers wurden nicht wirklich berücksichtigt. Lediglich der nachfolgende Absatz lässt Spekulationen zu:

„Der Bund wird zur Verhinderung betrieblicher Infektionen mit dem Corona-Virus die bestehenden Maßnahmen der Arbeitsschutzverordnung an die aktuelle Situation anpassen und verlängern. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte sowie die Testangebotsverpflichtung.“

Quelle: Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 10. August 2021

Die jetzige Arbeitsschutzverordnung läuft noch bis zum 10.09.2021. Sie sieht unter anderem die Pflicht zur Durchführung bzw. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung sowie die kostenfreie Bereitstellung zweier Tests pro Woche an die Arbeitnehmer des Betriebs vor.

Derzeit ist nicht geklärt, ob diese Verpflichtungen im Herbst aufgelöst werden oder weiterhin bestehen bleiben. Ebenso ist unklar, ob die Bereitstellung der Tests weiterhin kostenfrei für Arbeitnehmer erfolgen muss oder ob entsprechend der ab Herbst vorgesehenen staatlichen Regelung die Kosten von Arbeitnehmern selbst getragen werden müssen.

Wichtig ist, dass derzeit den Beschäftigten weiterhin zwei Tests pro Woche angeboten werden müssen, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten oder der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellt oder einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen kann. Es bestehen derzeit Diskussionen darüber, ob ein Impf- oder Genesenen-Nachweis den Anforderungen des „gleichwertigen Schutzes“ entsprechen können. In der Praxis ist dies mit den momentanen Regelungen noch nicht erfolgversprechend. Denn die Arbeitnehmer sind bisher nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber entsprechende Auskunft über ihren Impf- bzw. Genesungsstatus zu geben. Hinzu kommt, dass die Übertragungsgefahr bei Geimpften nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. grosshandel-bw empfiehlt somit weiterhin, der Testangebotspflicht gegenüber in der Betriebsstätte des Arbeitgebers arbeitenden Arbeitnehmern nachzukommen.

Der Dschungel an Regelungen und Vorgaben geht somit (erneut) in die Verlängerung. Zusätzlich nimmt die Impfverdrossenheit weiter zu. Ein nachhaltiger Weg aus der Pandemie liegt vor allem in einer ausreichenden Immunisierung der Bevölkerung. Neben Impfterminen durch den Betriebsarzt bieten immer mehr Unternehmen ihren Arbeitnehmern weitere Impfanreize. Dazu zählen neben der bezahlten Freistellung für den Impftermin auch finanzielle Bonusreglungen bei vollständigem Impfschutznachweis. grosshandel-bw berät seine Mitglieder gern zu dieser Thematik.

In einem aktuellen Rundschreiben der BDA spricht sich Arbeitgeberpräsident Dr. Rainer Dulger ebenfalls dafür aus, dass Impfen der Königsweg aus der Pandemie ist und bleibt. Er appelliert an Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen, sich weiterhin umsichtig und verantwortungsvoll zu verhalten. Test- und mögliche Impfangebote sollen durch Arbeitgeber weiter bereitgestellt, aber durch Arbeitnehmer auch wahrgenommen werden. Auf die aktuell brennende Frage, wer in Zukunft die Kosten der Corona-Tests tragen soll, äußert sich Herr Dr. Dulger wie folgt:

Für uns ist ganz klar: Wenn der Staat sich aus der Finanzierung der kostenfreien Corona Tests zurückzieht, muss auch das verpflichtende Testangebot der Arbeitgeber enden. Der Staat darf die Kosten für Tests nicht einseitig auf die Arbeitgeber abwälzen. Die entsprechende Regelung in der Corona-Arbeitsschutzverordnung muss daher spätestens mit dem 11. Oktober auslaufen.

Quelle http://3spr.r.mailjet.com/nl2/x1p63/5rurg.html

grosshandel-bw schließt sich dieser Auffassung an und steht im engen Austausch zu der Unternehmer Baden-Württemberg, dem BGA und der BDA, um neue Informationen schnell mit den Unternehmen teilen zu können. Mit Spannung werden somit die neuen Regelungen in der Arbeitsschutzverordnung erwartet. Dabei werden hoffentlich auch Regelungen in Bezug auf das Fragerecht des Arbeitgebers nach dem Corona-Schutzimpfstatus bzw. Genesenen-Status des Arbeitnehmers eine Rolle spielen und für mehr Klarheit sorgen.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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