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Drittes Bürokratieentlastungsgesetz verkündet

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Es enthält u. a. die Einführung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch im Verhältnis Arbeitgeber und Krankenkasse ab 2022.

Das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (BEG III) ist am 28.11.2019 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

Die wesentlichen Inhalte sind:

  • Nachdem bereits die Weiterleitung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt zur Krankenkasse zum 01.01.2021 durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz eingeführt wurde, regelt das BEG III die Abrufmöglichkeit des Arbeitgebers dieser elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der jeweiligen Krankenkasse ab dem 01.01.2022. Die Bescheinigung enthält Daten zu Beginn, Dauer und Feststellungszeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit und die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung. Die Vorlagepflicht der Papierbescheinigung durch den Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz entfällt ebenfalls zu diesem Datum ohne eine Übergangszeit. Der Arbeitnehmer ist aber weiterhin verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen, und ihm obliegt es, sich weiterhin eine Papierbescheinigung für den Arbeitgeber aushändigen zu lassen.
  • Der steuerfreie Höchstbetrag für betriebliche Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG wird von 500 Euro auf 600 Euro angehoben. Hierbei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die mit dem Jahressteuergesetz 2018 eingeführte Zertifizierungspflicht für arbeitgeberfinanzierte Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung derzeit nicht erfüllt werden kann. Deshalb kann eine Anwendung des § 3 Nr. 34 EStG für arbeitgeberseitige verhaltenspräventive Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung spätestens nach Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2019 nicht empfohlen werden.
  • Die Formvorschrift hinsichtlich der Entscheidung des Arbeitgebers zum Antrag auf Arbeitszeitverringerung nach § 8 TzBfG soll von “schriftlich” auf “Textform” geändert werden. Durch den Verweis in § 9a Abs. 3 TzBfG gilt die Textform auch für die Entscheidung hinsichtlich des Antrags auf Brückenteilzeit.
  • a. weitere Änderungen im Steuerrecht: Anhebung der Arbeitslohngrenzen zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung sowie der lohnsteuerlichen Pauschalisierungsgrenze von 62 Euro auf 100 Euro für Arbeitgeberbeiträge zur Gruppenunfallversicherung, Erleichterung bei der Vorhaltung von Datenverarbeitungssystemen für steuerliche Zwecke (5 Jahre nach einem Systemwechsel oder Datenauslagerung reicht ein Datenträger mit gespeicherten Steuerunterlagen aus), Vereinfachung der Lohnsteuererhebung bei beschränkt Steuerpflichtigen.

Die Punkte 2 bis 4 treten zum 01.01.2020 in Kraft.

Der vollständige Gesetzestext steht Mitgliedern von grosshandel-bw im Mitgliederbereich zum Download zur Verfügung.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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