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Eine heimliche Observation kann teuer werden

Observierung
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Sabine Reich

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Nicht immer ist die heimliche Überwachung zulässig und verhältnismäßig. In welcher Höhe drohen dem Arbeitgeber Schadenersatzansprüche?

Wenn ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers vorliegt, wird unter der Abwägung beider Interessen geprüft, ob die durch die Überwachung gewonnenen Daten zulässig erlangt sind. Wenn es keine konkreten und nachweisbaren Verdachtsmomente für einen Arbeitszeitbetrug oder z. B. das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise anderes grob vertragswidriges oder sogar strafrechtlich relevantes Verhalten gibt, dürfte die heimliche Observation unzulässig sein und könnte dann zu Schadenersatzansprüchen des Arbeitnehmers führen.

Denn, dass eine heimliche Detektivüberwachung (möglicherweise 24 Stunden am Tag) in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreift, dürfte in jedem Falle zu bejahen sein. Insbesondere prüfen die Gerichte, hier das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 26. April 2023 (12 Sa 18/23), ob andere mildere Mittel wie z. B. „umfassende Aufklärungsgespräche mit dem Arbeitnehmer“ zur Verfügung gestanden hätten. Die Frage ist, ob eine solche Überwachung aus Anlass eines konkreten Verdachts oder nur auf vage Hinweise hin erfolgte. Eine allgemein verdeckte Ermittlung „ins Blaue hinein“, kann Entschädigungsansprüche auslösen.

Im konkreten Fall wurde der Arbeitnehmer wegen Zweifeln des Arbeitgebers an dessen behaupteter Arbeitsunfähigkeit heimlich observiert. Doch bevor der Arbeitgeber zu diesem Mittel hätte greifen dürfen, wäre zunächst eine Anhörung des Arbeitnehmers der richtige Schritt gewesen. Erst wenn der Arbeitnehmer weitere Auskünfte über seine Arbeitsunfähigkeit/gesundheitlichen Beeinträchtigungen/Tätigkeiten trotz Arbeitsunfähigkeit verweigert hätte, wäre gegebenenfalls eine heimliche Observation erforderlich gewesen.

Wie in jedem Rechtstreit hat bei der Prüfung des Vorliegens einer wirksamen Kündigung immer die beidseitige Interessenabwägung und die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes größte Priorität. 

Zu Recht!

Die Höhe des vom Arbeitnehmer geforderten Schadenersatzanspruches für die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts von 25 000 Euro wurde vom Gericht auf 1 500 Euro reduziert. Eine allgemeine Regelung gibt es hier jedoch nicht, es kommt immer auf den Einzelfall und die Intensität des Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Schutzbestimmungen an.

Bitte denken Sie daran – das Team von grosshandel-bw steht seinen Mitgliedern jederzeit zur Beratung zur Verfügung.

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