Human Resources

Ende des gelben Scheins – Pilotphase verlängert

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Miriam Bainczyk

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Die anfänglich zum 01. Januar 2022 geplante elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom Arzt an den Arbeitgeber wurde nochmals verschoben und bis zum Jahresende ausgesetzt.

Ursprünglich sollte die Pflicht zum elektronischen Abrufen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den Arbeitgeber bereits seit 01. Januar 2022 gelten. Der Gesetzgeber hat den Start der verpflichtenden elektronischen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und damit auch den Beginn der Pilotphase/Übergangsphase zunächst auf den 01. Juli 2022 verschoben. Damit wären Arbeitgeber verpflichtet gewesen, bereits ab diesem Sommer vom Arzt elektronisch übermittelte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu empfangen.

Der Gesetzgeber hat nun entschieden, die ursprünglich bis zum 30. Juni 2022 vorgesehene Pilotphase der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung um sechs weitere Monate zu verlängern. Bis zum 31. Dezember 2022 können Arbeitgeber weiterhin den Arbeitsunfähigkeitsnachweis als Papierausdruck vorgelegt verlangen. Erst ab dem 01. Januar 2023 übermitteln die Krankenkassen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausschließlich in einem elektronischen Abrufverfahren.

Um für Arbeitgeber Klarheit zu schaffen, ist aus Sicht von grosshandel-bw erforderlich, dass spätestens bis zum 31. Dezember 2022 sämtliche arbeitsrechtliche Vorgaben, die einen Nachweis durch ärztliches Zeugnis durch den Arbeitnehmer vorsehen, mit dem neuen Verfahren harmonisiert werden.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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