Human Resources

Entlastung bei Beiträgen zur Berufsgenossenschaft

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BGHW-Betriebe werden in der Corona-Krise finanziell entlastet.

Turnusgemäß gehen den Mitgliedsunternehmen der BGHW in den nächsten Wochen die Beitragsbescheide zu. Um auf die aktuelle schwierige wirtschaftliche Situation zu reagieren, traf der Vorstand der BGWH einen Beschluss, dass Zahlungserleichterungen eingeräumt werden und diese online beantragt werden können.

Besonders stark von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffene Firmen, die durch die fällig gestellten Beiträge in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten geraten würden, können zinslose Stundungsmaßnahmen beantragen. Für diese Unternehmen gelten folgende Regelungen:

  • Beiträge bis maximal EUR 10.000,00 können auf Antrag bis 15.12.2020 zinslos gestundet werden.
  • Bei Beiträgen von mehr als EUR 10.000,00 erfolgt auf Antrag eine zinslose Stundung von 50 % des Beitrages. Dies bedeutet konkret, dass nur die Hälfte des Beitrages zum 15.05.2020 gezahlt werden muss. Die andere Hälfte ist in monatlichen Raten von 1/7 des gestundeten Beitrages jeweils am 15. der Monate Juni bis Dezember 2020 zu leisten. Diese Regelungen tragen der aktuell angespannten Lage der Mitgliedsunternehmen der BGHW Rechnung, zum anderen ist aber auch das Liquiditätserfordernis der BGHW berücksichtigt. Um ihrerseits die gesetzlichen Aufgaben als Berufsgenossenschaft wahrnehmen zu können, kann die BGHW auf die Beitragserhebung nicht verzichten.

Die Beantragung der Stundung sollte nur online erfolgen. Die BGHW weist daraufhin, dass die zügige Bearbeitung der Anträge durch die Online-Beantragung genutzt werden soll. Anders gestellte Anträge, die per Post, ePost, E-Mail oder Telefax eingereicht werden, verzögern sich in der Bearbeitung.

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Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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