Energie und Umwelt

Entlastung in Sicht

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Arabel Münch

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Die Gas- und Strompreisbremse kommt und gilt rückwirkend – grosshandel-bw stellt die Referentenentwürfe hierzu vor.

Bereits am 14. November berichtete grosshandel-bw über die geplanten Entlastungsmaßnahmen im Bereich Gas, Wärme und Strom. Inzwischen liegen die Referentenentwürfe für die geplanten Gas- und Strompreisbremsen vor, die wir Mitgliedern des Verbandes zum Download zur Verfügung stellen. Ergänzend gibt es noch ein Erläuterungspapier.

Daraus folgen hier die Maßnahmen zur Preisdämpfung im Überblick:

Soforthilfe Dezember zur Überbrückung

Bundestag und Bundesrat haben die Soforthilfe Dezember bereits beschlossen. Durch sie wird Haushalten und Unternehmen mit einem Verbrauch von weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden (kWh) Gas oder Wärme im Jahr eine monatliche Zahlung im Dezember 2022 erlassen. Diese Entlastung überbrückt die Zeit bis zur Einführung der Gaspreisbremse.

Gaspreisbremse

Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr sowie Pflegeeinrichtungen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen, soll der Gaspreis von März 2023 bis April 2024 auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt werden, für 80 Prozent des Jahresverbrauchs vom Vorjahr. Für alle, die schon mehr zahlen gilt: Die monatlichen Abschläge sinken, und wer darüber hinaus noch Energie spart, kann mit der Jahresabrechnung Geld zurückbekommen.

Die Gaspreisbremse (für Gas und Wärme) soll vom 01. März 2023 bis 30. April 2024 gelten. Im März werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Damit sind die Menschen und kleine und mittlere Unternehmen für gesamte Jahr 2023 und bis ins Frühjahr 2024 hinein vor zu starken Preisanstiegen geschützt. Die befristete Gaspreisbremse soll ab Januar 2023 auch der von den hohen Preisen betroffenen Industrie dabei helfen, Produktion und Beschäftigung zu sichern. Der Preis für die Kilowattstunde wird für Industriekunden hier auf 7 Cent netto gedeckelt.

Strompreisbremse

Die Strompreisbremse soll ebenfalls vom 01. März 2023 bis 30. April 2024 gelten. Im März werden auch hier rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen (mit einem Stromverbrauch von bis zu 30 000 kWh pro Jahr) wird bei 40 ct/kWh brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte, begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Für Industriekunden liegt die Grenze bei 13 Cent zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen für 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs.

Hinzu kommen Härtefall-Regelungen für Haushalte, Unternehmen und Einrichtungen, die durch die steigenden Energiepreise in besonderer Weise betroffen sind, z. B. für Mieterinnen und Mieter, Wohnungsunternehmen, soziale Träger, Kultur und Forschung. Erhalten einzelne Unternehmen insgesamt hohe Förderbeträge, müssen beihilferechtliche Vorgaben eingehalten werden.

Zudem wurden bereits drei Entlastungspakete geschnürt. Zu den Entlastungen gehört z. B. auch der Ausgleich der kalten Progression im Steuerrecht, Kindergelderhöhung und Kinderzuschlag, Energiegeld, Wohngeld Plus, Heizkostenzuschuss, Steuerfreibetrag.

Alle weiteren Details können Sie den beigefügten Papieren entnehmen.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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