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Entschädigungszahlung bei Schul- und Kitaschließung- 2. Update

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Miriam Bainczyk

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
– in Elternzeit –

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Die erneute Änderung des § 56 Abs. 1a IfSG bleibt für Baden-Württemberg ohne Folgen.

Aufgrund der weiterhin angespannten Lage und der Fortsetzung des Lockdowns bleiben Schulen und Kitas weiterhin geschlossen, sodass sich viele Beschäftigte weiterhin mit der Frage anderweitiger Betreuungsmöglichkeiten für ihre Kinder auseinandersetzen müssen. Ist dies nicht möglich besteht für diese weiterhin ein Entschädigungsanspruch gemäß § 56 Abs. 1 a IfSG, sofern die zwingenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Dieser wurde rückwirkend zum 16.12.2020 geändert und dahingehend ergänzt, dass ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG auch besteht, wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird.

Die Erweiterung des Anspruchs hat jedoch keine Auswirkungen auf die geltende Rechtslage in Baden-Württemberg, da es sich auch schon vor der Änderung des § 56 Abs. 1a IfSG nach der CoronaVO BW um eine vorübergehende Schließung der Betreuungseinrichtungen handelte und somit dieser Fall von der Altregelung umfasst war. Das Sozialministerium Baden-Württemberg geht in seinen FAQ davon aus, dass Beschäftigte einen Anspruch auf Entschädigung haben, wenn sie ihr Kind selbst betreuen müssen und daher einen Verdienstausfall erleiden. Kein Anspruch besteht dagegen, wenn Eltern die Notbetreuung nach § 1f Abs. 4 CoronaVO BW nutzen können.

grosshandel-bw möchte noch auf weitere Klarstellungen in diesem Zusammenhang hinweisen:

Ein Entschädigungsanspruch während regulärer Schulferien oder Kitaschließtagen besteht grundsätzlich nicht. Anders ist dies nur, wenn reguläre Betreuungsangebote innerhalb der Schul- bzw. Kita-Ferien (Hortbetreuung während der Ferien, „betreute Grundschule“ und Ähnliches) ausfallen und somit während der Ferien ein ungeplanter Betreuungsbedarf entsteht. Ein Entschädigungsanspruch setzt jedoch voraus, dass die Betreuung in den Ferien auch in Anspruch genommen worden wäre.

Weiterhin stellte das Bundesministerium für Gesundheit kürzlich klar, dass unter „Einrichtungen zur Betreuung von Kindern“ neben Kindertagesstätten auch Tagesmütter und andere Einrichtungen in Vereinsform fallen, die die Betreuung übernehmen. Der Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass die Betreuung auch in Anspruch genommen worden wäre.

Das Bundesministerium für Gesundheit geht wohl davon aus, dass der zweite Lockdown keinen Neubeginn der Anspruchsdauer nach § 56 Abs. 1a IfSG auslöst und verweist in diesem Kontext auf die Gesetzesbegründung. Dort führt der Gesetzgeber aus, dass auch über mehrere Schließungen hinweg der Anspruch nur insgesamt höchstens bis zu 10 bzw. 20 Wochen geltend gemacht werden kann (bis zum 31. März 2021).

Der Wortlaut des § 56 Abs. 2 S. 4 IfSG lässt offen, wann es zu einem Neubeginn des Anspruchs kommen kann. Aus unserer Sicht ist es gut vertretbar, dass der „zweite Lockdown“ einen Neubeginn der Anspruchsdauer auslöst. Andernfalls würde die Entschädigungsregelung vor dem Hintergrund, dass der Anspruch vielfach in Folge des „ersten Lockdowns“ bereits aufgebraucht sein dürfte, ins Leere laufen. Die vom Bundesministerium angeführte Gesetzesbegründung steht diesem Verständnis nicht entgegen. Der Gesetzgeber bezieht sich auf mehrere Schließungen. Diese können auch innerhalb eines „ersten Lockdowns“ nötig sein und können nicht mit „mehreren Lockdowns“ gleichgesetzt werden.

Hier ist zu empfehlen, vorab Kontakt mit der zuständigen Behörde aufzunehmen und verbindliche Auskünfte zur konkreten Handhabung einzuholen ehe man als Arbeitgeber in Vorleistung tritt.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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