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Erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge November

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Boris Behringer

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Die Erleichterung für Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge gilt nun erneut zunächst für den Monat November 2020.

Für Unternehmen, die von den temporären Schließungen im Teil-Lockdown betroffen sind, hat der GKV Spitzenverband mitgeteilt, dass diesen auch seitens der Sozialversicherung entgegengekommen werden soll. Für den Monat November wird deshalb ein erleichterter Stundungszugang für Sozialversicherungsbeiträge angeboten.

Die Einzelheiten regelt ein Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes. Voraussetzung für die Stundung ist allerdings, dass vorrangig die bereitgestellten Wirtschaftshilfen, einschließlich Kurzarbeitergeld, genutzt werden. Entsprechende Anträge sind vor dem Stundungsantrag zu stellen.

Weitere Voraussetzung für den beschriebenen erleichterten Stundungszugang ist darüber hinaus nach wie vor, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne Stundung mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre; dies ist in geeigneter Weise darzulegen.

Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen.

Wird dem Antrag des Arbeitgebers auf Stundung von Beitragsansprüchen entsprochen, gelten damit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber im sog. Firmenzahlerverfahren abgeführt werden, gleichermaßen als gestundet.

Die nach § 76 Abs. 3 Satz 2 SGB IV bei einer Stundung von wertmäßig bestimmten Beitragsansprüchen von mehr als zwei Monaten verpflichtend vorgesehene Unterrichtung der Träger der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit für erleichterte Stundungen, die nach Maßgabe dieses Rundschreibens gewährt werden, dürfte im Hinblick auf die begrenzte Stundung der Beiträge für den Monat November 2020 regelmäßig keine Rolle spielen.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
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