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Erleichterung beim Thema Kurzarbeit

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Sabine Reich

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Am 18.02.2022 hat der Bundestag einer Verlängerung der Bezugsdauer sowie der Fortführung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld zugestimmt.

Die Unternehmen haben mit den Folgen der Corona-Pandemie und vor allem mit dem Mangel an Fachkräften zu kämpfen und benötigen Planungssicherheit.

Kurzarbeit sichert Arbeitsplätze, das gilt weiterhin, selbst wenn sich im Frühjahr hoffentlich die Pandemielage bessern und Ende März einige Beschränkungen aufgehoben werden.

Daher war es folgerichtig und sinnvoll, trotz der Kritik des Bundesrechnungshofes, die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von aktuell 24 auf 28 Monate zu verlängern. Dies betrifft die Unternehmen, die spätestens bis zum 30.06.2021 mit dem Kurzarbeitergeldbezug begonnen haben.

Ebenso gelten einige Sonderregelungen für den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld befristet bis zum 30.06.2022 weiter.

Folgende Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeldbezug wurden verlängert:

  • nur 10 % der Belegschaft müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein
  • kein Aufbau von Minusstunden zur Vermeidung von Kurzarbeit erforderlich
  • keine Anrechnung von Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs auf Kurzarbeitergeld
  • die erhöhten Leistungssätze ab dem 4. bzw. 7. Bezugsmonat

Die Regelung des Kurzarbeitergeldbezugs für Beschäftigte in der Zeitarbeit läuft am 31.03.2022 aus.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Unternehmen bisher zu 50 % befristet bis zum 31. März 2022 erstattet. Hier ist keine Verlängerung vorgesehen, allerdings werden die Beiträge dann weiterhin zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird.

Der GKV Spitzenverband ermöglicht für die Monate Februar bis April 2022 erneut das in der Vergangenheit bereits praktizierte vereinfachte Stundungsverfahren bei Sozialversicherungsbeiträgen. Konkret bedeutet das, dass die Beträge für die Monate Februar bis April 2022 auf Antrag der betroffenen Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beträge des Monats Mai 2022 gestundet werden können, ohne dass Stundungszinsen oder Sicherheitsleistungen erforderlich sind.

Bereits am 16.02.2022 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen. Der Gesetzesentwurf sieht unter anderem vor, dass die Steuerfreiheit von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld um 6 Monate bis Ende Juni 2022 verlängert wird.  Bisher war die Steuerfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld befristet auf Zahlungen vor dem 01.01.2022.

KEA – Elektronische Annahme der Kurzarbeitergeld-Dokumente

Bei der Antragstellung auf Kurzarbeitergeld können die erforderlichen Daten der Arbeitnehmer mit den dazugehörigen Abrechnungslisten inclusive der Listen der Neueinstellungen aus einer systemgeprüften Lohnabrechnungssoftware an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden.

Hierfür kann das KEA-Verfahren genutzt werden. Die elektronische Übermittlung bezieht sich nicht auf das Anzeige-, sondern auf das Antragsverfahren, mit dem der Leistungsantrag gestellt wird.

Selbstverständlich können die Anträge auch wie bisher postalisch, per Fax oder über den eService im Onlineportal der Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden.

Nähere Informationen auf https://www.arbeitsagentur.de/Unternehmen/finanziell/kea

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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