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Erneute Verlängerung der Kurzarbeitergeldregelungen bis 30. September

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Boris Behringer

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Die Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld werden um drei Monate verlängert.

Das Bundeskabinett hat am 9.6.2021 einen Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums für eine Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung gebilligt.

Danach werden die vereinfachten Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld auch für die Fälle verlängert, in denen Kurzarbeit (statt wie bislang bis zum 30. Juni 2021) bis spätestens zum 30. September 2021 neu oder nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten erneut eingeführt wird. Damit wird der Zugang zu den Zugangserleichterungen um drei Monate erweitert.

Die vollständige Erstattung der allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge wird (statt wie bislang bis zum 30. Juni 2021) ebenfalls bis 30. September 2021 verlängert. Ab dem 1. Oktober 2021 sollen 50 % der allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden. 100 % sind ab 1. Oktober 2021 weiterhin bis Jahresende möglich, wenn während Kurzarbeit qualifiziert wird (§ 106a SGB III).

Ab Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens soll kein Anspruch auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge mehr bestehen, die später in einem Insolvenzverfahren angefochten werden können.

Die befristete Öffnung des Kurzarbeitergeldes für die Zeitarbeit bis zum 31. Dezember 2021 soll auch für Zeitarbeitsbetriebe gelten, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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