Arbeitgeber ärgern sich oft über mehrere aufeinanderfolgende Erstbescheinigungen. Dabei können sie hintereinander mehrmals für den 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum zur Kasse gebeten werden. Einen kleinen Hoffnungsschimmer gibt es jetzt.
Aufgrund eines psychischen Leidens war die Arbeitnehmerin seit dem 07.02.2017 erkrankt. Ihr Arbeitgeber leistete die sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Danach erhielt die Arbeitnehmerin bis zum 18.05.2017 Krankengeld. Während dieses Zeitraums wurde ihre Arbeitsunfähigkeit durch Folgebescheinigungen bestätigt. Daran anschließend unterzog sich die Klägerin wegen eines gynäkologischen Leidens einer seit längerem geplanten Operation. Ihre Frauenärztin bescheinigte am 18.05.2017 als “Erstbescheinigung” eine Arbeitsunfähigkeit vom 19.05.2017 bis zum 16.06.2017 und durch Folgebescheinigung eine fortbestehende Arbeitsverhinderung bis einschließlich 30.06.2017. Im Juli 2017 begann die Arbeitnehmerin eine Psychotherapie bei einem Neurologen.
Der Arbeitgeber wehrte sich in diesem Fall mit Erfolg gegen die zweite Entgeltfortzahlungsrunde.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigt mit seiner Entscheidung den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls. Nach diesem Grundsatz ist der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Die Richter stellten klar, dass ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch nur entstehen kann, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte.
Der Arbeitnehmer trägt hierfür die Beweislast. Er muss also schlüssig und überzeugend darlegen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung beendet war. Im vorliegenden Fall ist das der Arbeitnehmerin nicht gelungen. Sie konnte weder den Arbeitgeber noch das Gericht davon überzeugen, dass ihre erste psychische Erkrankung zum Zeitpunkt des gynäkologischen Leidens bereits beendet war.
Arbeitgeber müssen in diesen Fällen weiter aufmerksam bleiben und den Einzelfall genau betrachten. Falls eine Beendigung des ersten Krankheitsbildes nicht überzeugend scheint, kann man mit der Verweigerung der Entgeltfortzahlung für das zweite Krankheitsbild durchaus Erfolg haben. Letztlich ist aber der Beweiswert des „gelben Scheins“ nicht zu unterschätzen.