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EuGH: Urlaubsansprüche verjähren nicht einfach so!

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Arabel Münch

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Mit seinem Urteil ließ der EuGH Arbeitgeber-Hoffnungen einfach so platzen. Auch in Punkto Verjährung ist die sog. Mitwirkungsobliegenheit der Arbeitgeber der Schlüssel zum Erfolg und wird nunmehr unerlässlich.

Was galt bisher? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Urlaubsrecht bereits vor einiger Zeit aufgeräumt, indem er festhielt, dass Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz nur verfallen kann, wenn Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer auf den drohenden Verfall der Resturlaubstage rechtzeitig aufmerksam machen und zur Urlaubsnahme auffordern. Diese sogenannte „Mitwirkungsobliegenheit“, ist unter Arbeitgebern oft unbeliebt, da sie viel Aufwand bedeutet. Deswegen blieb ein kleiner Funken Hoffnung übrig, dass Urlaubsansprüche auch ohne Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit nach drei Jahren regelmäßig verjährt sein könnten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) war sich nicht sicher, ob es dem Europarecht entspricht, wenn Urlaubsansprüche, die mangels Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers nicht nach dem Bundesurlaubsgesetz verfallen können, der Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegen.

Der EuGH hielt in seinem Urteil vom 22. September 2022 fest, dass der Urlaubsanspruch von Beschäftigten zwar grundsätzlich der dreijährigen Verjährung unterliegen könne, doch müssten Arbeitgeber nach dem Unionsrecht dafür sorgen, dass die Beschäftigten den Urlaubsanspruch wahrnehmen können. Daher sei die Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers unerlässlich, damit nicht genommene Urlaubsansprüche erlöschen.

Es bleibt also das Fazit: Urlaubsansprüche verfallen und verjähren nicht ohne Zutun des Arbeitgebers!

Mitglieder von grosshandel-bw finden das Musterschreiben zum Verfall von Urlaubsansprüchen zum Download unter „Arbeitshilfen“ im Mitgliederbereich und können dieses auch im Kontext der Verjährung verwenden.

Bitte beachten Sie: Das Schreiben muss für jeden Mitarbeiter individuell erstellt werden und sollte so frühzeitig im Jahr erfolgen, dass die Mitarbeiter auch tatsächlich den Resturlaub noch abbauen können.

Weitere Konkretisierungen zum Thema Verfall und Verjährung von Urlaubsansprüchen sind auf nationaler Ebene durchaus zu erwarten. grosshandel-bw berichtet hierüber immer zeitnah.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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