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„Faires Handeln“ beim Aufhebungsvertrag

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Sabine Reich

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Das Gebot des fairen Verhandelns ist eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die der Arbeitgeber beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages beachten muss. Ansonsten droht ein Anspruch auf Schadensersatz.

Die Anfechtung eines abgeschlossenen Aufhebungsvertrages ist schwierig. In der Regel sind die hohen Anforderungen einer Anfechtung wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung nicht erfüllt. So hat das BAG keine Anfechtungsmöglichkeit in einem Fall gesehen, bei dem ein kranker Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag zu Hause in seiner Wohnung unterschrieben hatte, der die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Zahlung einer Abfindung vorsah. Auch wenn keine Anfechtungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer besteht, kann er im Falle einer Arbeitsunfähigkeit behaupten, der Arbeitgeber habe mit dem Aufhebungsvertrag die „krankheitsbedingte Schwäche des Arbeitnehmers bewusst ausgenutzt“. Der Aufhebungsvertrag könnte unwirksam sein, wenn er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist.

Fraglich ist hier jedoch, wann eine krankheitsbedingte Schwäche in einem solchen Ausmaß vorliegt, dass man als Arbeitgeber diese Schwäche beim Arbeitnehmer ausnutzt. Wer soll denn die „krankheitsbedingte Schwäche“ feststellen, muss der Arbeitnehmer hierfür Nachweise vorlegen, die über die „normale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ hinausgehen?

Die Entscheidung des BAG liegt derzeit nur als Pressemitteilung vor, sobald die Urteilsgründe einsehbar sind, wird grosshandel-bw die Mitgliedsunternehmen darüber informieren, wie das BAG sich die Umsetzung dieser Entscheidung in der Praxis vorgestellt hat.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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