Im Rahmen eines vom Arbeitsministerium vorgelegten Gesetzesentwurfs soll die Möglichkeit zur Befristung von Arbeitsverträgen deutlich eingeschränkt werden. Ein völlig falsches Signal für die Arbeitgeber in einer Zeit, die der Wirtschaft alles abverlangt.
Ab dem 01.01.2022 soll nach dem jetzt vorgelegten Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministers Hubertus Heil das allgemeine Befristungsrecht geändert werden. Insbesondere sachgrundlose Befristungen sollen hinsichtlich Höchstdauer und Anzahl der Verlängerungsmöglichkeiten eingeschränkt werden. Aber auch für Befristungen mit Sachgrund soll es Verschärfungen geben.
Nach derzeitiger Rechtslage kann ein ohne Sachgrund befristeter Vertrag bis zu einer Höchstdauer von 24 Monaten abgeschlossen und innerhalb dieser Zeit drei Mal verlängert werden. Soweit Sachgründe gegeben sind können mehrere befristete Verträge bis zur Missbrauchsgrenze aneinandergereiht werden. Die Grenze zum Missbrauch ist nach aktueller Rechtsprechung erreicht, wenn die für sachgrundlose Befristungen bestehende Höchstgrenze (Maximaldauer von 2 Jahren bei 3 Verlängerungsmöglichkeiten) 4-fach überschritten wird. Ein konkreter Befristungsgrund muss derzeit im befristeten Vertrag mit Sachgrund nicht genannt werden (kein Zitiergebot).
Nach dem neuen Gesetzentwurf ist bei sachgrundlosen Befristungsvereinbarungen eine Höchstdauer von 18 Monaten mit nur einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit geplant. Befristete Verträge mit Sachgrund sollen bei demselben Arbeitgeber nur noch bis zu einer Höchstdauer von insgesamt 5 Jahren unter Einbeziehung vorheriger Leiharbeitszeiten vereinbart werden können. Unternehmen mit mehr als 75 Beschäftigten sollen nach dem Gesetzentwurf nur 2,5 % der Arbeitnehmer befristet beschäftigen dürfen.
Zusätzlich soll ein neues Unterrichtungsrecht gegenüber dem Betriebsrat hinsichtlich der Anzahl der kalendermäßigen Befristungen geschaffen werden. Nach dem Entwurf ist es künftig im Gegensatz zur jetzigen Rechtslage auch erforderlich, den konkreten Befristungsgrund in dem mit Sachgrund befristeten Vertrag anzugeben. Sollte der Grund im Vertrag vom Arbeitgeber nicht angegeben worden sein, darf er sich nicht auf einen Befristungsgrund berufen. Auch eine nachträgliche Änderung des Befristungsgrundes soll ausgeschlossen sein. Das sind erhebliche Verschärfungen für das allgemeine Befristungsrecht.
Hubertus Heil beruft sich bei den geplanten Änderungen auf den Koalitionsvertrag, dort sei „vereinbart, Befristungen deutlich zurückzudrängen“.
Diesem Vorhaben ist entschieden entgegenzutreten. Beschäftigungsförderung sieht anders aus.
In der heutigen Zeit mit den zum Teil sehr schwerwiegenden Folgen der Coronakrise für die Wirtschaft, wäre es sinnvoller, an eine Ausweitung der Regelungen für befristete Verträge zu denken, statt diese einzuschränken zu wollen.
Der Gesetzentwurf wird derzeit beraten. grosshandel-bw wird sich gemeinsam mit anderen Arbeitgeberverbänden mit Nachdruck dafür einsetzen, dass die geplante Gesetzesänderung so nicht umgesetzt wird.
Mitgliedern von grosshandel-bw steht der Gesetzentwurf im Nachgang zum Download zur Verfügung.