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FAQ zur Inflationsausgleichsprämie

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Arabel Münch

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat eine Liste häufig gestellter Fragen (FAQ) zur Inflationsausgleichsprämie veröffentlicht. grosshandel-bw weist hier auf einige wichtige Fragen hin.

Bereits am 25. Oktober hatten wir Sie im Artikel „Neues zur Inflationsausgleichsprämie“ über den Auszahlungsstart und die Regelungen der steuer- und sozialversicherungsfreien Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c informiert. Nun hat auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine FAQ-Liste auf seiner Website veröffentlicht. Diese können Sie hier aufrufen.

Das BMF weist darauf hin, dass in erster Linie steuerliche Fragen zum persönlichen und sachlichen Umfang der Steuerbefreiung beantwortet werden. Viele Antworten aus den FAQ Corona (Steuern) zu den ähnlichen Regelungen des § 3 Nr. 11a EStG (Corona-Prämie) und des § 3 Nr. 11b EStG (Corona-Pflegebonus) gelten in gleicher oder ähnlicher Weise auch für die Inflationsausgleichsprämie.

Wir möchten Sie insbesondere auf folgende Fragen hinweisen:

  • Begünstigungszeitraum der Steuerbefreiung (Frage 12): Die Steuerbefreiung der Inflationsausgleichsprämie gilt für Leistungen ab dem 26. Oktober 2022 bis spätestens zum 31. Dezember 2024. Es gilt das Zuflussprinzip gemäß §§ 11, 38a EStG. Für den Zufluss beim Arbeitnehmer kommt es darauf an, dass er wirtschaftlich über das Geld verfügen kann.
  • Gilt die Steuerbefreiung auch für inflationsbezogene Prämien, die bereits vor dem Tag der Verkündung des Gesetzes am 25. Oktober 2022 beschlossen worden sind, aber erst nach diesem Tag an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden? (Frage 13): Auf den Zeitpunkt des Beschlusses oder der Vereinbarung der inflationsbezogenen Prämie kommt es nicht an. Die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, das heißt, die Steuerbefreiung gilt nur für eine „neue“ Leistung des Arbeitgebers. Diese Voraussetzung kann auch erfüllt sein, wenn die Leistung aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (zum Beispiel Tarifvertrag) oder einer einseitigen Erklärung des Arbeitgebers (zum Beispiel Gesamtzusage) erfolgt, die zeitlich vor dem 25. Oktober 2022 gefasst wird. Selbstverständlich müssen die weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr. 11c EStG vorliegen. Insbesondere muss die Leistung dem Inflationsausgleich dienen und dem Arbeitnehmer innerhalb des Begünstigungszeitraums (26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024) zufließen.
  • Kann der Arbeitgeber eine Sonderleistung (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld), auf die der Arbeitnehmer bereits einen Anspruch hat, in eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie umwidmen? (Frage 14): Die Leistung muss zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Aktualisierung des BDA-Papiers zur Steuerbefreiung von Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen

Die BDA hat die Veröffentlichung der BMF-FAQ-Liste zum Anlass genommen, ihre Ausarbeitung zu arbeitsrechtlichen Fragen zu überarbeiten. Das Papier zur Steuerbefreiung von Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen wurde um weitere Fragen und Antworten ergänzt. Die aktualisierte Version finden Sie unter Downloads.

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Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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