Weihnachten steht vor der Tür und damit auch betriebliche Weihnachtsfeiern. Für zwei Mitarbeiter endete der besinnliche Weihnachtsabend dabei nicht nur in der betriebseigenen Weinkellerei, sondern auch vor dem Arbeitsgericht.
Das hatten sich zwei Mitarbeiter einer Winzergenossenschaft in Baden-Württemberg wohl anders vorgestellt: Nach einer gelungenen Weihnachtsfeier in einem externen Restaurant beschlossen die beiden mit der Chipkarte eines ortsansässigen Mitarbeiters das Firmengelände und die dortige Kellerei aufzusuchen. Eine Verlängerung der Weihnachtsfeier in der firmeneigenen Kellerei war aus Sicht der Genossenschaft nicht vorgesehen, dennoch tranken sie im Aufenthaltsraum vier Flaschen Wein, rauchten, warfen mit Mandarinen um sich und erbrachen sich zu guter Letzt vor dem Ausgang. Die verzehrten Flaschen Wein waren jedoch nicht für Mitarbeiter gedacht, sondern sollten ausschließlich für einen Discounter abgefüllt werden.
Trotz Einsicht und Schadensregulierung – die Flaschen wurden im Nachgang durch einen der Mitarbeiter bezahlt – sprach die Genossenschaft die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aus.
Einer der Mitarbeiter – ein in Nordrhein-Westfalen ansässiger Außendienstmitarbeiter – wehrte sich gegen die Kündigung und bekam in der ersten Instanz Recht. Laut dem Arbeitsgericht Wuppertal habe ein steuerbares Verhalten vorgelegen, dem trotz geltenden betrieblichen Alkohol- und Rauchverbots mit einer Abmahnung hätte begegnet werden können. Auch das unberechtigte Betreten des Aufenthaltsraums, dessen Verschmutzung und der Verzehr des Weins überzeugten das Gericht nicht, da nicht auszuschließen sei, dass der Mitarbeiter sich als ortsfremder Außendienstmitarbeiter keine weiteren Gedanken über die Bezahlung und die Berechtigung gemacht hätte.
Dem widersprach die Genossenschaft und zog vor das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Der Vorsitzende Richter erklärte hier, dass nicht ersichtlich sei, wie man hätte annehmen können, dass man nach der Weihnachtsfeier am späten Abend das Firmengelände noch betreten dürfe. Der Konsum des Weines könne nach juristischer Einschätzung den Tatbestand des Diebstahls erfüllen. Die spätere Bezahlung könne daran nichts mehr ändern.
Das Ende der Weihnachtsgeschichte: Der Richter erklärte, es läge eine schwere Pflichtverletzung vor, die auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.
Die Parteien einigten sich dennoch auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit sozialer Auslauffrist, ein Zeugnis, das die Vorkommnisse nicht erwähnt und die Zahlung der ausstehenden Vergütung unter Anrechnung des Arbeitslosengeldes.