Ein Arbeitnehmer ist nicht dazu verpflichtet, im Rahmen eines Zeitsystems die Arbeitszeit per Fingerabdruckscanner erfassen zu lassen.
Die Entscheidung, dass die Zeiterfassung mittels Fingerabdruck einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bedeutet, ist nachvollziehbar, denn ein biometrisches Zeiterfassungssystem ist in aller Regel nicht erforderlich und datenschutzrechtlich nur in Ausnahmefällen möglich.
Die Erfassung der Fingerlinienverzweigung ist eine Verarbeitung personenbezogener, biometrischer Daten, die nur unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 DSGVO ausnahmsweise zulässig ist. Dies bedeutet, dass die Einwilligung des Arbeitnehmers vorhanden oder zumindest eine entsprechende Betriebsvereinbarung abgeschlossen sein muss. Nachdem es jedoch alternative Arbeitszeiterfassungssysteme, wie z.B. Zeitchips, Stechuhren etc. gibt, ist nicht davon auszugehen, dass die Erfassung biometrischer Daten als erforderlich im Sinne der Datenschutzgrundverordnung angesehen wird.
Die Revision zum BAG wurde vom LAG Berlin-Brandenburg nicht zugelassen.
Das Gericht hat zumindest eine Hintertür offengelassen, dass ausnahmsweise ein biometrisches Zeiterfassungssystem dann zulässig sein kann, wenn der Arbeitgeber, z.B. bei Verdacht eines Arbeitszeitbetruges, ein solches Zeiterfassungssystem nutzen will. Letztendlich wird im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen sein, ob der Arbeitgeber sich ausnahmsweise eines biometrischen Zeiterfassungssystems bedienen darf.
Jedenfalls darf grundsätzlich ein Arbeitnehmer, der sich gegen die Erfassung der Zeit durch Fingerlinienverzweigungen wehrt, nicht abgemahnt werden.
Bei Interesse kann das Urteil LAG Berlin-Brandenburg, 04.06.2020, Az. 10 Sa 2130/19, von Mitgliedern von grosshandel-bw im Mitgliederbereich abgerufen werden.