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Fragen bezüglich des Hinweisgeberschutzgesetzes

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Anna Wilhelm

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Die BDA hat eine Handlungsempfehlungen zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes herausgegeben. Diese ist als FAQ aufgebaut und orientiert sich am Regierungsentwurf des Bundeskabinetts.

Bei der Umsetzung der EU-Whistleblowing-Richtlinie gibt es neue Entwicklungen. Das Bundeskabinett hat einen Entwurf des Bundesministeriums der Justiz beschlossen. Dieser Regierungsentwurf ist hier abrufbar und durchläuft nun das Gesetzgebungsverfahren.

Im Fokus steht dabei für viele Unternehmen die Pflicht zur Einführung eines internen Meldekanals. Der aktuelle Entwurf sieht vor, dass zunächst vor allem Unternehmen mit in der Regel mehr als 249 Beschäftigten betroffen sein werden. Für Unternehmen mit einer Belegschaftsstärke von 50 bis 249 Mitarbeiter soll es eine Übergangsfrist zur Implementierung des internen Meldekanals geben.

In den neuen FAQ der BDA werden einige Frage zum Hinweisgebersystem anhand des vorliegenden Entwurfs beantwortet. Vor allem die Frage, ob die Meldungen anonym erfolgen müssen, beschäftigen viele. Derzeit können die zur Einrichtung verpflichteten Stellen gem. § 16 Abs. 1 S. 5 des Entwurfs selbst entscheiden, ob sie Systeme vorsehen, die die Abgabe anonymer Meldungen ermöglichen.

Die BDA möchte diese FAQ stets an die Entwicklungen im Gesetzgebungsverfahren anpassen. grosshandel-bw berichtet auch weiterhin über die Entwicklungen.

Mitgliedern von grosshandel-bw steht die Handlungsempfehlung der BDA im Mitgliederbereich zum Download zur Verfügung.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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