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Frankreich als Hochinzidenzgebiet eingestuft – Folgen für Grenzpendler und Grenzgänger

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Miriam Bainczyk

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
– in Elternzeit –

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Ab Sonntag den 28. März gilt Frankreichs als Hochinzidenzgebiet. Diese Einstufung hat weitreichende Folgen für grenznahe Unternehmen und deren Pendler und Grenzgänger.

Haben bislang Anmelde-, Test- und Quarantänepflichten überwiegend Urlaubsreisende betroffen, spielen diese zunehmend auch im beruflichen Alltag grenznaher Unternehmen eine immer größere Rolle. Galten bis dato nur einzelne Regionen als Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet, wurde ganz Frankreich ab dem 28. März als Hochinzidenzgebiet eingestuft, was erhebliche Folgen für Grenzpendler und Grenzgänger hat. Das Département Moselle gilt darüber hinaus weiterhin als Virusvariantengebiet.

Grenzpendler sind Personen mit Wohnsitz in Baden-Württemberg, die sich aufgrund ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung ins Ausland begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren. Grenzgänger sind Personen mit Wohnsitz im Ausland, die sich aufgrund ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Baden-Württemberg begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren.

Anmeldepflicht:

Weiterhin sind Grenzpendler und Grenzgänger von der Anmeldepflicht ausgenommen, sofern Sie sich weniger als 24 Stunden in einem Hochinzidenzgebiet aufhalten oder aus einem solchen für weniger als 24 Stunden einreisen. Sollte die Einreise jedoch aus einem Virusvariantengebiet erfolgen gilt die Ausnahme von der digitalen oder händischen Anmeldung nicht mehr.

Testpflicht:

Die Einstufung Frankreichs als Hochinzidenzgebiet oder einzelner Regionen als Virusvariantengebiet hat nun zur Folge, dass für Grenzpendler und Grenzgänger keine Ausnahme mehr von der Testpflicht besteht. Sie sind nun verpflichtet bereits bei Einreise ein negatives Testergebnis oder ärztliches Zeugnis über das Nichtvorliegen einer Covid-19 Infektion mit sich zu führen, dass den Anforderungen des RKI genügt und nicht älter als 48 Stunden ist. Als Nachweis reicht ein Antigen-Schnelltest.

Für Grenzpendler und Grenzgänger aus Hochinzidenzgebieten wird darüber hinaus folgende Ausnahme gemacht:

  • Für Einreisende, die mindestens zweimal in der Woche einreisen, ist der Nachweis von zwei Negativtests pro Woche ausreichend.
  • Für Einreisende, die ausschließlich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen einreisen, ist der Nachweis von einem Negativtest pro Woche ausreichend.
  • Liegt kein aktueller Testnachweis bei Einreise vor, so kann die entsprechende Testung auch unverzüglich nach der Einreise durchgeführt werden.
  • Diese Ausnahmen bestehen nicht bei einer Einreise aus Virusvariantengebieten

Eine Testung muss nicht in Baden-Württemberg erfolgen. Anerkannt werden auch Testnachweise aus dem Gebiet, aus dem die Einreise stattfindet. Den Test können Pendler und Grenzgänger in Hausarztpraxen oder Corona-Schwerpunktpraxen durchführen lassen. Die Kassenärztliche Vereinigung betreibt zudem zentrale Teststellen. Auch Apotheken, bieten diese Tests an. Die getestete Person bekommt nach der Testung eine Bescheinigung ausgestellt und ist verpflichtet, die jeweils aktuellste Bescheinigung bei Grenzübertritt mitzuführen und auf Verlangen den entsprechenden Behörden vorzulegen.

Das Testangebot in Baden-Württemberg ist für alle Einreisenden kostenlos. Der Anspruch besteht über die so genannte Bürgertestung nach der Coronavirus-Testverordnung. Die Kostenübernahme erfolgt unabhängig der Staatsangehörigkeit oder des Wohnortes. Zur Inanspruchnahme der Testung müssen keine Bescheinigungen vorgelegt werden.

Quarantänepflicht:

Von der 10-tägigen Quarantänepflicht, die nicht verkürzt werden darf, bleiben Grenzpendler und Grenzgänger aus Frankreich weiterhin ausgenommen, wenn sie sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung in ein Risikogebiet begeben oder aus einem solchen nach Baden-Württemberg einreisen und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren.

Ein FAQ zur Testpflicht bei der Einreise nach Baden-Württemberg finden Sie hier: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/fragen-und-antworten-rund-um-corona/faq-testpflicht-bei-der-einreise-nach-baden-wuerttemberg/

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