Außenwirtschaft

Freihandelsabkommen mit Japan

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Boris Behringer

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grosshandel-bw stellt seinen Mitgliedern Merkblätter für den Freihandel mit Japan zur Verfügung.

Merkblätter zum Freihandel mit Japan

Seit Monatsbeginn ist das EU-Freihandelsabkommen mit Japan in Kraft. Die Zollgeneraldirektion hat zwei Merkblätter aufgelegt, die den Außenhändlern helfen sollen, die neuen Chancen zu nutzen. So weist die Behörde darauf hin, dass es Abweichungen gegenüber den Ursprungsprotokollen zu anderen Freihandelsabkommen gibt, sodass die online aufgelisteten Einzelheiten zum Präferenzrecht für Japan nur bedingt gelten.

Ein gesondertes „Ursprungsprotokoll“ enthält der Vertrag Abkommen nicht. Vielmehr ergeben sich die präferenziellen Ursprungs- und Verfahrensregeln aus dem Kapitel 3 des Abkommens. Dieses Kapitel ist in die Abschnitte A (Ursprungsregeln), B (als „Ursprungsverfahren“ bezeichnete Verfahrensregeln) und C (Sonstiges) unterteilt. Anhang 3-B enthält „Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln“ (also die „Verarbeitungsliste“). Im Merkblatt „EU-Japan-EPA“ werden die wesentlichen Inhalte der präferenziellen Regelungen des Japan-Vertrages dargestellt. Der Fokus liegt dabei auf den Unterschieden zu den „klassischen“ Freihandelsabkommen der EU wie etwa dem Regionalen Übereinkommen.

Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

Das Abkommen sieht kein Draw-Back-Verbot vor. Dies bezeichnet eine Regelung, nach der Präferenznachweise dann nicht ausgefertigt werden dürfen, wenn bei der Herstellung von Ursprungswaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft verwendet worden sind, für die – insbesondere im Zollverfahren der aktiven Veredelung – die vorgesehenen Einfuhrzölle wegen der Ausfuhr der aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse nicht erhoben oder erstattet worden sind.

Sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind, gelten als Ursprungserzeugnisse Erzeugnisse, die vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, die ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprung in der Vertragspartei hergestellt worden sind oder die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden sind- sofern sie alle geltenden Voraussetzungen erfüllen.

Das zweite neue „Merkblatt registrierter Ausführer (REX) für Ausführer und Wiederversender in der EU“  befasst sich mit dem registrierten Ausführer (REX). Es gilt für Ausführer und Wiederversender in der EU. Das Verfahren des REX ist nur im Rahmen einiger Verträge sowie im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) der EU vorgesehen. Im Bereich der Freihandelsabkommen ist das REX-System anwendbar bei Exporten nach Kanada und Japan. Ausführer in der EU müssen im Regelfall registriert sein, damit sie die vorgesehenen Erklärungen ausfertigen dürfen.

Beim APS hingegen handelt es sich um eine einseitig von der EU festgelegte Zollpräferenzmaßnahme für Waren mit präferenziellem Ursprung in den begünstigten Entwicklungsländern. Für präferenzielle Ursprungserzeugnisse der EU wird in den begünstigten Entwicklungsländern keine Zollpräferenz gewährt, sodass sich für Wirtschaftsbeteiligte in der EU grundsätzlich die Ausstellung von Präferenznachweisen erübrigt. Auszustellen sind diese allein bei der bilateralen Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der EU (Ausführer als Vorlieferant) sowie dem Versand von Ursprungserzeugnissen durch einen Wiederversender in der EU.

Beide Merkblätter können unter https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/WuP_Meldungen/2019/wup_freihandelsabkommen_eu_japan.html abgerufen werden.

Wie erlangt man den Status als REX?

Im Gegensatz zum Status des im Präferenzrecht bekannten ermächtigten Ausführers handelt es sich bei einem registrierten Ausführer nicht um einen bewilligungsbedürftigen Status. Es genügt die einfache Registrierung in der hierfür eingerichteten Datenbank. Diese ist in allen Mitgliedstaaten der EU seit 2017 möglich.

Wo und wie ist der Antrag zu stellen?

Für die Registrierung als REX ist ein schriftlicher Antrag gemäß Anhang 22-06A UZK-IA zu stellen – und zwar bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller die präferenzrechtliche Buchhaltung führt. Das elektronisch ausfüllbare Antragsformular Nr. 0442, dessen Verwendung verbindlich ist, steht im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung online zur Verfügung und ist auch über Zoll online abrufbar. Mitglieder von grosshandel-bw können es nachfolgend oder im Downloadpool herunterladen.

Werden mehrere REX-Nummern benötigt?

Der Antrag gilt gleichzeitig sowohl für die Registrierung im Hinblick auf das APS als auf alle Freihandelsabkommen, die das Verfahren vorsehen. Die nach der Registrierung erteilte REX-Nummer ist dementsprechend anwendbar – und zwar in der gesamten Europäischen Union. Ein REX, der rechtlich unselbständige Niederlassungen oder Versandorte in anderen Mitgliedstaaten unterhält, muss sich daher nicht mehrfach registrieren lassen, sondern kann die einmal erteilte Nummer in der gesamten EU verwenden.

Die REX-Nummer

Stellen 1 und 2 Länderkürzel DE für Deutschland

Stellen 3 bis 5 REX als Code für den Status registrierter Ausführer

Stellen 6 bis 9 Dienststellenschlüssel des registrierenden Hauptzollamts

Stellen 10 bis 13 4-stellige fortlaufende Nummer

Beispiel: DEREX87500013

Die Nummer ist zwingend in der durch das Hauptzollamt übermittelten Form und festgelegten Schreibweise in der Ursprungserklärung, Erklärung zum Ursprung oder Ersatzerklärung zum Ursprung anzugeben.

Zollaussetzungen / Zollkontingente – Runde 01.01.2020 – Verlängerung bzw. Beendigung von Zollaussetzungen

Eine Liste der EU-KOM bezüglich der zur Überprüfung bzw. Verlängerung anstehenden autonomen Zollaussetzungen, siehe 2. Tabellenblatt, steht Mitgliedern von grosshandel-bw nachfolgend oder im Downloadpool zur Verfügung. Die Hinweise auf dem ersten Tabellenblatt sind zu beachten.

Die mit Status “>15000green” gekennzeichneten Zollaussetzungen werden, vorbehaltlich etwaiger Einwände aus den Mitgliedsstaaten, automatisch um 5 Jahre verlängert.

Die mit Status “<15000/red” gekennzeichneten Zollaussetzungen wurden im Analysezeitraum nicht im ausreichenden Maße in Anspruch genommen und werden, sofern kein Antrag auf Verlängerung eingeht zum Jahresende 2019 auslaufen.

Die mit Status “to be deleted/black” gekennzeichneten Zollaussetzungen wurden bereits in der Vergangenheit nicht im ausreichenden Maße in Anspruch genommen und auf Antrag um ein Jahr verlängert. Während dieser Verlängerung wurden diese Zollaussetzungen wiederum nicht in ausreichendem Maße in Anspruch genommen und werden zum Jahresende 2019 beendet. Ein etwaiger Verlängerungsantrag wird hier nur angenommen, wenn ausreichende Nachweise über eine ausreichende Inanspruchnahme vorgelegt werden können.

Zur besseren Übersicht sind die zur Beendigung vorgesehenen Zollaussetzungen in dem 3. Tabellenblatt “to_be_deleted” zusammengefasst. Die Liste im Anhang wird in den kommenden Tagen ebenfalls auf den Internetseiten des BMWi hinterlegt:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Textsammlungen/Aussenwirtschaft/zollabwicklung.html

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat den BGA um Unterrichtung der Wirtschaftsbeteiligten im Hinblick auf die zur Beendigung vorgesehenen Zollaussetzungen gebeten. Dieser E-Mail wurde eine Vorlage für einen Verlängerungsantrag angehängt, sie kann von Mitgliedern nachfolgend oder im Downloadpool abgerufen werden. Verlängerungsanträge müssen, sowohl in der deutschen als auch in der englischen Version vollständig ausgefüllt, bis zum 1. April 2019 im WORD-Format an das BMWi (buero-va5@bmwi.bund.de) gesendet werden.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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