Das Bundesarbeitsgericht zeigt, dass es auch für Arbeitnehmer Grenzen gibt. Mit Hilfe einer Sprinterklausel kann anderweitiger Verdienst während einer unwiderruflichen bezahlten Freistellung für Arbeitgeber anrechenbar werden.
Die Richter in Erfurt stellten zunächst nochmals den Grundsatz klar: Bei einer in einem Aufhebungsvertrag vereinbarten unwiderruflichen Freistellung des Arbeitnehmers wird anderweitig erzielter Verdienst grundsätzlich nicht auf die Vergütungsansprüche angerechnet.
Möchte der Arbeitgeber einen solchen zusätzlichen Verdienst vermeiden, muss die entsprechende Anrechnung zwischen den Parteien vereinbart werden. Viele Arbeitnehmer möchten sich auf eine solche Klausel allerdings nicht einlassen.
Sprinterklauseln werden hingegen meist von beiden Seiten begrüßt. Mit einer Sprinterklausel kann der Arbeitnehmer während der Freistellungsphase und damit während der noch laufenden Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis einseitig und vorzeitig beenden. In vielen Fällen erhält er dann einen gewissen Prozentsatz der ersparten Gehälter – aufgrund der frühzeitig endenden Freistellung – vom Arbeitgeber als Abfindung ausbezahlt. Diese Option wird in Aufhebungsvereinbarungen aufgenommen, um Arbeitnehmern die Möglichkeit zu geben, einen neuen Job frühzeitig antreten zu können.
In dem vor kurzem entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer von der Sprinterklausel keinen Gebrauch gemacht und während einer laufenden bezahlten Freistellung einen neuen Job aufgenommen. Der Arbeitgeber stellte daraufhin seine Lohnzahlung während der laufenden Freistellung ein. Der Arbeitnehmer klagte die aus seiner Sicht noch ausstehende Vergütung ein. Obwohl er in Vorinstanzen damit noch siegreich war, scheiterte er nun letztlich in Erfurt. Die Bundesarbeitsrichter kritisierten die Vorinstanzen für ihre einseitige Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers. Das Bundesarbeitsgericht beachtete bei seiner Urteilsfindung auch die Interessenlage des Arbeitgebers und die tatsächlichen Umstände.
Durch die im Streit stehende Sprinterklausel wurde dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eröffnet, in Abweichung von den geltenden Kündigungsfristen kurzfristig mit einer Frist von nur drei Werktagen aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Für diesen Fall haben die Parteien eine Kapitalisierung der Vergütung vereinbart. Die Parteien sind dabei offenkundig davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer nur dann von der Option Gebrauch macht, wenn er einen anderen entsprechend gut bezahlten Arbeitsplatz gefunden hat.
Die Anrechnung von anderweitigem Verdienst muss somit nicht immer ausdrücklich, sondern kann auch konkludent vereinbart werden. Das Zusammentreffen von unwiderruflicher Freistellung unter
Urlaubsanrechnung mit einer “Sprinterklausel mit Sonderkündigungsrecht” über die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, kann damit die Annahme der konkludenten Vereinbarung einer Anrechnung anderweitigen Verdienstes rechtfertigen.
Das Bundesarbeitsgericht stellte am Ende nochmals klar, dass während ausstehender Urlaubszeiten keine Anrechnung anderweitigen Erwerbs erfolgen kann. Der Arbeitgeber war somit noch zu einer gewissen Urlaubsabgeltung verpflichtet.