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Fristlose Kündigung bei Hetze in privater WhatsApp-Chatgruppe

WhatsApp-Chat
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Rouven Hengen

Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

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Werden Beleidigungen und Hetze gegen Vorgesetzte und Kollegen aus privaten Chatgruppen öffentlich, kann dies zu einer fristlosen Kündigung führen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Äußert sich ein Arbeitnehmer in privaten WhatsApp-Gruppenchats beleidigend, rassistisch oder sexistisch über Arbeitskollegen oder Vorgesetzte, kann fristlos gekündigt werden. Die Vertraulichkeit der Kommunikation und der sich hieraus ergebende Schutz gilt nicht uneingeschränkt. Dies hat das BAG in Erfurt entschieden.

Hetze im Chat: Arbeitgeber kündigt fristlos

Ein seit 2014 beschäftigter Mitarbeiter gründete mit fünf weiteren Beschäftigten eine WhatsApp-Gruppe. Zwei der Chatteilnehmer waren sogar Brüder. Im Jahr 2020 wurde ein weiterer Chat-Teilnehmer und beschäftigter Arbeitnehmer in die Gruppe mitaufgenommen. Als es beim Arbeitgeber zu verschiedenen Konflikten kam, äußerten sich die Chat-Teilnehmer abfällig in ihrem Gruppenchat. Dabei kam es zu rassistischen und sexistischen Aussagen sowie zu menschenverachtenden Äußerungen und Aufrufen zu Gewalt.

So wurde beispielsweise darüber gesprochen, dass die „Covidioten“ „vergast“ werden sollten. Daneben wurden Fantasien über einen möglichen Anschlag auf den Arbeitgeber preisgegeben. Nach dem der Chatverlauf dem Arbeitgeber zugespielt wurde, kündigte er den Mitgliedern der Chatgruppe fristlos. Sie hätten sich in sexistischer, rassistischer und beleidigender Art und Weise gegenüber Kollegen und Vorgesetzten geäußert. Dies ließen sich die Betroffenen nicht gefallen und zogen vor Gericht – und scheuten auch nicht den Gang vor das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Als Argument gegen die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung führten die Kläger an, dass es sich um durch das Grundgesetz geschützte vertrauliche Kommunikation zwischen den Chatmitgliedern handelte. Der Chat habe lediglich dem vertraulichen Austausch unter Kollegen gedient und sei deshalb vor dem Zugriff durch den Arbeitgeber geschützt.

„Das Internet ist kein rechtsfreier Raum“

Das Bundesarbeitsgericht folgte – völlig zurecht – dieser Argumentation nicht. Es stellte vielmehr fest, dass bei beleidigenden und menschenverachtenden Äußerungen in einem privaten WhatsApp-Chat über Vorgesetzte und Kollegen mit einer fristlosen Kündigung zu rechnen sei, wenn diese dem Arbeitgeber zugespielt werden.

Nur höchst ausnahmsweise sei eine Kündigung nicht gerechtfertigt, nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer sicher davon ausgehen konnte, dass der Chatverlauf vertraulich bleibt. Im Zweifelsfall müssen jedoch die Mitglieder solcher Chats nachweisen, weshalb sie den anderen Teilnehmern derart vertrauen durften. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hoben mit dieser Entscheidung die Entscheidungen der Vorinstanzen in Niedersachsen auf, die von einer berechtigten Vertraulichkeitserwartung der jeweiligen Mitglieder der privaten Chats ausgingen. Das Verfahren wurde nun zurück an das zuständige Landesarbeitsgericht verwiesen, wo nun geprüft werden soll, ob die Mitglieder tatsächlich erwarten konnten, dass bei einer Weiterleitung die Vertraulichkeit gewahrt wird. Außerdem muss das zuständige Landesarbeitsgericht prüfen, ob die Beteiligten angesichts des Chatverlaufs sowie der Größe und der Fluktuation der Gruppe nicht mit einer Weitergabe der Äußerungen rechnen konnten.

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