Human Resources

Ganz schön dreist!

© iStock.com / Jirsak
mm

Sabine Reich

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

E-Mail-Kontakt
Tel: 0621 15003-0

Ein Teilzeitantrag nur mit dem Zweck, im Ferienmonat August arbeitsfrei zu haben, kann rechtsmissbräuchlich sein. Das Urlaubskonzept des Arbeitgebers wird berücksichtigt.

Als Arbeitgeber muss man berechtigte betriebliche Gründe haben, um ein Teilzeitverlangen eines Arbeitnehmers ablehnen zu können. Dies ist oft genug schwierig.

Einen zu dreisten Teilzeitantrag kann der Arbeitgeber jedoch erfolgreich ablehnen.

Hintergrund war ein Antrag eines Arbeitnehmers mit einem schulpflichtigen Kind, der die Reduzierung seiner regelmäßig jährlichen Arbeitszeit ab dem 1.7.2018 um ein Zwölftel verlangt hatte. Die Verteilung der arbeitsfreien Tage sollte so vorgenommen werden, dass der Kalendermonat August arbeitsfrei sein sollte.

Der Arbeitgeber lehnte diesen Antrag ab unter Hinweis auf die Tatsache, dass der Monat August der umsatzstärkste und damit auch arbeitsintensivste Monat sei und außerdem die Urlaubswünsche anderer Kollegen entgegenstünden. Desweiteren gebe es eine maximale Obergrenze für eine Urlaubsgewährung in den Sommerferien von 15 Urlaubstagen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes.

Das Gericht sah in den Argumenten des Arbeitgebers berechtigte betriebliche Gründe. Zwar wurde der Teilzeitantrag nicht als willkürlich betrachtet, da das Interesse des Arbeitnehmers nachvollziehbar sei, aber im Rahmen der Interessenabwägung müssen die Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Kollegen nicht wie der Antragsteller schulpflichtige Kinder haben.

Das Bundesurlaubsgesetz verlangt einen fairen Interessenausgleich bei den Urlaubswünschen aller Mitarbeiter.

Der Teilzeitantrag des Klägers unterlief gerade diesen Grundsatz in unzumutbarer Weise, da der Kläger dauerhaft sich einen Vorteil gegenüber anderen Arbeitnehmern verschaffen wollte, der ihm angesichts des Urlaubskonzepts des Arbeitgebers (maximal 15 Urlaubstage am Stück) nicht zukomme.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

Aktuelles