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Gebetspausen während der Arbeitszeit

Gebetspausen während der Arbeitszeit
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Melanie Rieker

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Am Arbeitsplatz ergeben sich regelmäßig Fragen rund um das Thema Religion. So kommt bei manchen Mitarbeitern der Wunsch nach Gebetspausen auf. Das sollten Arbeitgeber hierbei beachten.

Das Grundgesetz garantiert allen Menschen die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses. Das heißt: Jeder muss die Möglichkeit haben, seine Religion oder Weltanschauung frei und ungehindert auszuüben. Hierbei dürfen aber die Rechte anderer Personen grundsätzlich nicht verletzt werden.

Die grundrechtlich geschützte Religionsfreiheit gibt jedem im Deutschland lebenden Menschen das Recht auf ungestörte Religionsausübung. Darunter fällt auch das Durchführen von Gebeten. Hierfür kann ein Arbeitnehmer seine Arbeitspausen nutzen. Das kann der Arbeitgeber nicht untersagen. Anders kann es sich jedoch verhalten, wenn Gebetspausen während der Arbeitszeit stattfinden sollen.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber eine nur verhältnismäßig geringfügige Arbeitsverhinderung zu dulden, wenn dies ihm im Rahmen der Interessenabwägung zumutbar ist. Bei einer nur vorübergehenden Verhinderung, die auf persönlichen Gründen des Arbeitnehmers beruht, ist die Vergütung nach § 616 BGB grundsätzlich weiter zu leisten. Ein solches subjektives Leistungshindernis iSd § 616 BGB stellt auch die Erfüllung einer vorrangigen religiösen Verpflichtung dar. Wird für einen Arbeitnehmer ein Gebet zu einer bestimmten Zeit als religiöse Verpflichtung angesehen, handelt es sich um ein subjektives Leistungshindernis. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die begehrte Religionsausübung zwingend vorgeschrieben ist. Entscheiden sei hier lediglich die Gewissensentscheidung des Gläubigen. Hierzu wurde höchstrichterlich entschieden, dass eine tägliche Arbeitsverhinderung durch ein Gebet von drei Minuten eine geringfügige Arbeitsverhinderung im Sinne der genannten Vorschrift darstellt.

Ein Arbeitnehmer darf allerdings nicht heimlich regelmäßig zum Gebet verschwinden. Der Arbeitgeber hat einen Anspruch darauf, über Gebetspausen informiert zu werden. Unterlässt der Arbeitnehmer das, riskiert er eine Abmahnung und im Wiederholungsfall eine Kündigung.

Die Religionsfreiheit am Arbeitsplatz gilt aber nicht uneingeschränkt. Wird durch die Gewährung der religionsbedingten Pause der Betriebsablauf erheblich gestört, stehen den Grundrechten des Arbeitnehmers die Grundrechte des Arbeitgebers auf freie wirtschaftliche Betätigung entgegen. Unter diesen Umständen müsse der Arbeitgeber dem Anspruch des Arbeitnehmers nicht nachkommen, so das Bundesarbeitsgericht. Ein Beispiel für eine erhebliche Betriebsablaufstörung bietet die Fließbandarbeit. Wenn diese durch den Ausfall des Arbeitnehmers auch nur für wenige Minuten nicht aufrechterhalten werden kann, darf der Arbeitgeber die Gebetspause untersagen. Der Islam erlaubt den Gläubigen beispielweise, das Gebet nachzuholen. Ob und wie lange Gebetspausen vom Arbeitgeber zugelassen werden müssen, ist folglich vom Einzelfall abhängig. Die Interessen des Arbeitnehmers an einer ungestörten Religionsausübung sind den Interessen des Arbeitgebers an einem ungestörten Betriebsablauf gegenüberzustellen und müssen abgewogen werden.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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