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Gefährdungsbeurteilung – der Sicherheits-Check für Unternehmen

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Anna Wilhelm

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Insbesondere aufgrund der neuen Corona-Schutzverordnung sollten Arbeitgeber ihre Gefährdungsbeurteilung auf den neuesten Stand bringen.

Es gibt keinen ultimativen Weg, wie eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist. Der Umfang und die Methodik orientieren sich stets am Betrieb im Einzelfall. Wichtig ist jedoch, dass eine gewisse Struktur und Dokumentation eingehalten wird und die gesetzlichen Vorschriften z. B. des Arbeitsschutzgesetzes Berücksichtigung finden.

Betriebe müssen unabhängig von der Corona-ArbSchV sowieso schon umfassende und umfangreiche Maßnahmen zum betrieblichen Arbeits- und Infektionsschutz umsetzen. Dazu zählen beispielsweise Abstandsregelungen, Lüftungsmaßnahmen, Hygieneregeln und technische Maßnahmen zur Trennung der Atembereiche.

Was muss der Arbeitgeber bei der neuen Corona-ArbSchV im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung überprüfen und aktualisieren?

Der Arbeitgeber muss nach der Corona-ArbSchV überprüfen, ob seine bisherigen Maßnahmen zum Arbeits- und Infektionsschutz im Betrieb die neuen Anforderungen erfüllen. Betriebe sollten also ermitteln, insbesondere

  • ob die Anforderungen aus § 2 und § 3 der Corona-ArbSchV umgesetzt sind und falls nicht
  • welche Maßnahmen abgeleitet werden zur Umsetzung von insbesondere der Ausführung der Tätigkeit in der Wohnung des Beschäftigten, Kontaktreduzierung, Personen-begrenzung, Bildung kleiner Arbeitsgruppen, zeitversetztem Arbeiten und Bereitstellung von medizinischen Gesichtsmasken oder FFP2 oder vergleichbarem Atemschutz.

Die Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung sollten sofort durchgeführt und auch dokumentiert werden, selbst wenn nicht alle Maßnahmen sofort umgesetzt werden können.

In welcher Form ist der Betriebs-/Personalrat bei den Maßnahmen zu beteiligen?

Die Ableitung der Arbeits- und Infektionsschutzmaßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist mitbestimmungspflichtig. Es wird empfohlen, den Betriebs-/Personalrat möglichst frühzeitig in den Prozess einzubinden.

Wer kontrolliert die Umsetzung der Maßnahmen aus der neuen Corona-ArbSchV?

Aufsicht und Überwachung der Betriebe erfolgt durch die Arbeitsschutzbehörden der Länder, die auch auf die Einhaltung der Anforderungen aus der Corona-ArbSchV achten. Bei der Beratung und Überwachung der Verordnung werden die Arbeitsschutzbehörden von den Aufsichtsdiensten der Unfallversicherungsträger unterstützt.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und die Berufsgenossenschaft für Handel und Warenlogistik (BGHW) veröffentlichen regelmäßig aktualisierte Leitfäden und Informationen zu den Themen Corona und Gefährdungsbeurteilungen.

Mitgliedern von grosshandel-bw steht neben einem aktuellen Leitfaden der BDA zur neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung auch ein Handbuch zur Gefährdungsbeurteilung sowie ein kompaktes Muster für eine Gefährdungsbeurteilung im Bereich Lager und Logistik zur Verfügung.

Zusätzlich können Mitglieder von grosshandel-bw an unserem Web-Forum Corona-Spezial am 03.02.2021 von 10:00 bis 11:30 Uhr teilnehmen und im Austausch mit dem Verband und anderen Personalverantwortlichen aktuelle Fragen klären.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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